Weimar (epd). Bewerberinnen und Bewerbern darf in Thüringen die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst versagt werden, wenn sie durch konkrete Handlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig geworden sind. In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil stellte das Thüringer Verfassungsgericht fest, dass der entsprechende Paragraf im Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen nicht gegen die Landesverfassung verstoße.
Angerufen hatte das Verfassungsgericht die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag. Sie hatte auf dem Wege eines abstrakten Normenkontrollverfahrens die Überprüfung des fraglichen Paragrafen 8 veranlasst. Zugleich hatte sie beantragt, festzustellen, dass diese Regelung gegen die Thüringer Verfassung verstößt und damit nichtig ist.
Parteimitgliedschaft allein kein Grund zur Ablehnung
Die Richter entschieden, dass der in Paragraf 8 verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gerechtfertigt sei. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege setze voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz als Ganzes bestehe.
Damit sei es unvereinbar, wenn im Vorbereitungsdienst Referendare beschäftigt werden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sind. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei aber nur verhältnismäßig, wenn die dagegen gerichteten Handlungen von Gewicht seien. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Partei reiche für eine Nicht-Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht aus.




