Gericht: Sozialhilfeempfänger muss Kosten einer Räumungsklage tragen

Gericht: Sozialhilfeempfänger muss Kosten einer Räumungsklage tragen

Darmstadt (epd). Ein Sozialhilfeempfänger muss nach einem Gerichtsurteil die Kosten einer Räumungsklage selbst tragen und kann sie nicht auf die Kommune abwälzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kommune die Mietkosten voll übernommen hat und nicht für die Kündigung der Wohnung verantwortlich ist, wie das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt am Montag mitteilte. In dem Fall wollte ein 72-Jähriger das Erstatten der Kosten einer Räumungsklage von der Stadt Kassel einklagen. Das Landessozialgericht bestätigte aber die Abweisung der Klage durch das Sozialgericht Kassel (AZ: L 4 SO 38/25). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Kläger hatte 36 Jahre lang eine Mietwohnung in Kassel bewohnt, die dann von neuen Eigentümern erworben und wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde. Im anschließenden Gerichtverfahren verurteilte das Amtsgericht den Mieter zur Räumung und zur Übernahme der Prozesskosten in Höhe von rund 1.270 Euro. Der Mieter zahlte und bezog eine andere Wohnung, deren Kosten wiederum die Stadt Kassel im Rahmen der Sozialhilfe übernahm. Danach klagte der Mieter auf Erstattung der Prozesskosten durch die Stadt.

Das Landessozialgericht entschied, dass die Kosten einer Räumungsklage nur dann vom Sozialhilfeträger übernommen werden müssten, wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklage gekommen sei. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.