Bayerisches Gericht: Keine Bannmeile rund um Abtreibungskliniken

Bayerisches Gericht: Keine Bannmeile rund um Abtreibungskliniken

München (epd). Eine Bannmeile für Demonstrationen rund um Abtreibungskliniken ist nach einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur unter engen Voraussetzungen möglich. Im Fall einer Arztpraxis in Regensburg war es demnach nicht zulässig, eine abtreibungskritische Versammlung zu beschränken, teilte der Verwaltungsgerichtshof am Freitag in München mit. Damit bestätigte er eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg. Der Beschluss ist unanfechtbar (AZ: 10 C 25.1591, 10 CS 25.1672).

Die Beschränkung einer solchen Demonstration sei nur zulässig, wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gebe, „dass dadurch ein unzulässiger Druck auf Schwangere ausgeübt wird“, befand der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Das sei in Regensburg nicht der Fall gewesen.

Ein gegen Abtreibungen engagierter Verein hatte im Februar bei der Stadt Regensburg zehn Versammlungen angemeldet, die monatlich jeweils 30 bis 40 Meter vor einem Ärztezentrum stattfinden sollten. Im Juli machte die Stadt Regensburg zur Auflage, dass die Zwischenkundgebung künftig mindestens 100 Meter entfernt stattfinden müsse, weil sonst sogenannte Gehsteigbelästigungen im Sinne des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zu befürchten seien. Durch die Kundgebungen werde erheblicher Druck auf Schwangere ausgeübt, die sich ärztlich zu einer Abtreibung beraten lassen wollten. Einem Eilantrag gegen diese Auflage gab das Verwaltungsgericht Regensburg statt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass eine unzulässige Belästigung nicht zu erwarten sei. So werde der Zugang zum Ärztezentrum nicht versperrt. Anders als die Stadt Regensburg meine, gebe es um Praxen keine 100 Meter umfassende Bannmeile, in der mit versammlungsrechtlicher Begründung eine Meinungskundgabe grundsätzlich untersagt sei. Voraussetzung für eine Beschränkung sei vielmehr ein unzulässiger Druck auf Schwangere, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Schwangerschaftskonfliktgesetz.

Laut Bayerischem Verwaltungsgerichtshof gibt es aber in Regensburg keine Anhaltspunkte dafür, dass Schwangere durch die Versammlungsteilnehmer derart bedrängt würden, dass der Weg zur Praxis zu einem „Spießrutenlauf“ werde. Die Demonstrationen fänden auf der anderen Straßenseite statt. Nach Beobachtungen der Polizei sei zudem bei der Kundgebung im März „lediglich leise gebetet“ und keine Passantin angesprochen worden.