Karlsruhe (epd). Ein Notar aus Nordrhein-Westfalen hat mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Altersgrenze für Notare Erfolg gehabt. Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare von 70 Jahren sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, verkündete der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag in Karlsruhe. Die Grenze beim Alter greife unverhältnismäßig in beide Schutzrichtungen der Berufsfreiheit ein, nämlich in die Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und in die Persönlichkeitsentfaltung. (AZ: 1 BvR 1796/23)
Der Anwaltsnotar aus Dinslaken hatte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzlichen Regelungen der Bundesnotarordnung gewandt, nach denen das Notarsamt mit Erreichen des vollendeten 70. Lebensjahres erlischt. Vor allem richtete sich seine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2023, das die Klage des Notars abgewiesen hatte.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 angeordnet. Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs von August 2023 habe auf Grundlage der getroffenen Fortgeltungsanordnung zunächst Bestand.