Bundesgerichtshof verbietet Vorher-Nachher-Fotos bei Schönheits-OP

Bundesgerichtshof verbietet Vorher-Nachher-Fotos bei Schönheits-OP

Karlsruhe (epd). Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich ihr Aussehen nach einem ästhetischen Eingriff durch Unterspritzen von Hyaluronsäure selbst vorstellen. Denn Anbieter der Behandlungsmaßnahme dürfen nicht mit Vorher-Nachher-Fotos für die Schönheitsmaßnahme werben, urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. (AZ: I ZR 170/24) am Donnerstag. Es handele sich bei der Faltenglättung mit Hyaluron um einen „operativen plastisch-chirurgischen Eingriff“, so dass das im Heilmittelgesetz geltende Werbeverbot außerhalb von Fachkreisen greift.

Damit wurde einem Anbieter von Faltenglättungsbehandlungen aus Recklinghausen verboten, mit vergleichenden Fotos für Nasen- oder Kinnkorrekturen zu werben. Der Gesetzgeber habe mit dem Werbeverbot Menschen vor „unsachlichen Einflüssen durch potenziell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe“ schützen wollen, urteilte der BGH. Die Risiken der Faltenglättungsbehandlungen seien auch nicht mit denen von Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren vergleichbar. Letztere stellten lediglich „ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche“ dar, die nicht unter das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes fallen.