Verfassungsbeschwerden gegen Arzneimittelpreisabschläge gescheitert

Verfassungsbeschwerden gegen Arzneimittelpreisabschläge gescheitert

Karlsruhe (epd). Pharmafirmen durften zur „Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung“ gesetzlich zu Preisabschlägen und Preisdeckelung auf ihre Arzneimittel verpflichtet werden. Die im GKV-Finanzstabilisierungsgesetz enthaltenen Maßnahmen dienten der Begrenzung von Ausgabensteigerungen im Arzneimittelbereich und erfüllten eine „überragend wichtige Gemeinwohlaufgabe“, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 BvR 1507/23 und 1 BvR 2197/23).

Anlass des Rechtsstreits ist das im November 2022 in Kraft getretene GKV-Finanzstabilisierungsgesetz des früheren Bundesgesundheitsministers Karl Lauterbach (SPD). Mit dem Gesetz sollte mit einem Bündel an Maßnahmen kurzfristig die Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenkassen von rund 17 Milliarden Euro für das Jahr 2023 geschlossen werden. So sollten Krankenkassen im Jahr 2023 für von Apotheken abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Preisabschlag in Höhe von zwölf Prozent vom Hersteller erhalten.

Zudem wurde ein bereits geltendes Preismoratorium bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Erhöht sich der Abgabepreis eines Arzneimittels gegenüber dem Preis vom 1. August 2009, erhalten die Krankenkassen einen Abschlag in Höhe des Betrags der Preiserhöhung.

Im entschiedenen Verfahren sahen zwei Pharmafirmen, ein Hersteller und ein Importeur von Arzneimitteln, mit den gesetzlich festgelegten Einsparmaßnahmen ihre Berufsfreiheit verletzt. Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerden teils als unzulässig und teils als unbegründet zurück.

So seien etwa Regelungen zu Preisabschlägen bei neuen, patentgeschützten Arzneimitteln unzulässig, da hierzu ein Schiedsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Verfassungsbeschwerden gegen den Herstellerabschlag bei Arzneimitteln und dem verlängerten Preismoratorium seien unbegründet. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei gerechtfertigt und stelle mit der Sicherung der „finanziellen Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung“ einen „überragend wichtigen Gemeinwohlbelang“ dar. Allein mit dem Herstellerrabatt konnten laut Gesetzgeber rund eine Milliarde Euro eingespart werden.

Die Pharmafirmen würden mit den Kostensenkungsmaßnahmen auch nicht übermäßig und in unzumutbarer Weise belastet. Auch eine Gefährdung der Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln sei nicht ersichtlich, so das Bundesverfassungsgericht. Schließlich profitierten die Unternehmen von dem regulierten System der gesetzlichen Krankenversicherung. Es biete ihnen größere wirtschaftliche Sicherheit als ein freies Konkurrenzsystem.