Luxemburg, Brüssel (epd). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine griechische Regelung für unvereinbar mit EU-Recht erklärt, die Asylbewerber verpflichtet, persönlich zu einer Berufungsverhandlung zu erscheinen. Erscheinen sie nicht, galt ihre Berufung bisher automatisch als unzulässig. Das verstoße gegen das in der EU-Grundrechtecharta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag.
Geklagt hatte ein irakischer Staatsbürger, dessen Asylantrag in Griechenland abgelehnt worden war. Weil er nicht persönlich zur Berufungsverhandlung erschien, wurde sein Einspruch ohne inhaltliche Prüfung als „offensichtlich unbegründet“ abgewiesen.
Der EuGH kritisierte die griechische Regelung als unverhältnismäßig - insbesondere für Asylsuchende außerhalb Athens, die allein zur Registrierung ihrer Anwesenheit in die Hauptstadt reisen müssten, ohne dort angehört zu werden. Zumutbare Alternativen seien etwa die Vertretung durch einen Anwalt oder die Bestätigung der Anwesenheit bei einer nahegelegenen Behörde.