Urteil: Kein Geld vom Jobcenter bei russischer Altersrente

Urteil: Kein Geld vom Jobcenter bei russischer Altersrente

Kassel (epd). Wer eine russische Altersrente bezieht, hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende. Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld müsse zurückerstattet werden, wenn dem Jobcenter der Bezug der Rente verschwiegen worden sei, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. (AZ: B 7 AS 7/24 R)

Die 1949 geborene Klägerin bezieht seit Oktober 2004 vom russischen Rentenfonds eine Altersrente für Frauen ab dem 55. Lebensjahr in Höhe von zunächst monatlich 80 Euro. Das Geld wurde auf einem russischen Sparbuch eingetragen. Als die Frau beim Jobcenter der Stadt Jena das frühere Arbeitslosengeld II, das heutige Bürgergeld, beantragte, wurde ihr dieses auch gewährt. In Folgeanträgen gab sie die mittlerweile erhaltene russische Altersrente aber nicht an.

Als das Jobcenter von den Zahlungen erfuhr, forderte die Behörde gezahlte Hilfeleistungen zurück. Zuletzt ging es um rund 2.500 Euro.

Das Thüringische Landessozialgericht gab der Frau noch recht. Zwar sei die russische Rente als Einkommen zu berücksichtigen. Auch bestehe wegen des Rentenbezugs kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, dafür aber auf Sozialhilfeleistungen. Da die Stadt nicht nur das Jobcenter als sogenannte Optionskommune betreibe, sondern zugleich auch Sozialhilfeträger sei, müsse sie sich die beim Jobcenter erlangte Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin zurechnen lassen.

Dem widersprach das BSG. Das Jobcenter könne die Rückerstattung des gewährten Arbeitslosengeldes II verlangen, da die Klägerin grob fahrlässig ihre russische Rente verschwiegen habe. Da die Rente mit einer deutschen Altersrente vergleichbar sei, sei ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ausgeschlossen.