Köln (epd). Entrümpler, die in zu räumenden Wohnungen an ungewöhnlichen Orten hohe Bargeldsummen entdecken, haben keinen Anspruch auf das Geld. Die entsprechende Klage einer Inhaberin einer Entrümpelungsfirma wurde abgewiesen, wie das Landgericht Köln am Montag sein Urteil mitteilte (AZ: 15 O 56/25). Die Firmeninhaberin hatte von einer Auftraggeberin beziehungsweise von deren Betreuer eine Teilzahlung von mindestens 100.000 Euro sowie die Herausgabe von Schmuck und Münzen verlangt.
Das Gericht wies diese Forderungen ab. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, wonach alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Entrümplers übergehen, erklärte das Gericht für unwirksam.
In dem konkreten Fall wollte eine unter Betreuung stehende Frau nach dem Auszug ihres Lebenspartners die einst gemeinsam bewohnte Wohnung in Bayern auflösen und nach Köln ziehen. Ihr Betreuer beauftragte für sie ein Entrümpelungsunternehmen. Zuvor hatte die Betreuerin des bereits ausgezogenen Lebensgefährten die Wohnung durchgesehen und dann zur Räumung an die Entrümpelungsfirma übergeben. Diese fand bei der Räumung unter anderem in Windelpackungen Bargeld in Höhe von 557.000 Euro sowie Schmuck und Münzen im Wert von bis zu rund 32.000 Euro.
Bargeld, Schmuck und Münzen gab die Entrümpelungsfirma anschließend heraus. Ebenso geschah es mit später im Keller der Wohnung in einem Koffer aufgefundenen weiteren Bargeld in Höhe von 66.500 Euro. Die Entrümpelungsfirma erhielt wegen des Mehraufwands eine Mehrvergütung. Ihre außergerichtlichen Aufforderungen auf Auszahlung des aufgefundenen Geldbetrags und des Schmucks blieben allerdings erfolglos. Die Firmeninhaberin begründete ihre Ansprüche zum einen mit der mangelhaften Durchsicht der Wohnung durch die Betreuer, zum anderen mit dem Passus in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. In den Formulierungen der Geschäftsbedingungen werde eine erforderliche Übereignungserklärung lediglich fingiert. Der Auftraggeber werde unangemessen benachteiligt. Die Entrümpelungsfirma habe zudem mit der geforderten Übereignung des gesamten Wohnungsinhaltes erkennbar gegen die Pflichten eines Betreuers in Vermögensangelegenheiten verstoßen, erklärte das Gericht.
Der klagenden Unternehmerin stehen laut Gericht Ansprüche auf Bargeld „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt“ zu. Hinsichtlich des Schmucks und der Münzen gelte nichts anderes, urteilte das Gericht. Das Anfang Mai verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig.