Münster, Bottrop (epd). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) hat die Entlassung eines Polizisten im Probedienst wegen rechtsextremistischer und rassistischer Beiträge in Chatgruppen bestätigt. Die vom Antragsteller eingestellten Inhalte seien nicht nur als „geschmacklose Witze“ anzusehen, sondern berührten in Teilen die verfassungsrechtliche Menschenwürdegarantie und verharmlosten die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft, heißt es in dem Beschluss des 6. Senats des OVG vom Mittwoch. (AZ: 6 B 1231/24)
Damit wurde eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt. Der 25-jährige Beamte von der Polizeiwache Bottrop war demnach im Rahmen eines Verfahrens gegen einen anderen ehemaligen Polizisten aufgefallen. Bei der Auswertung seines beschlagnahmten Mobiltelefons wurde festgestellt, dass er Mitglied in Chatgruppen war, deren Inhalt das NRW-Innenministerium als „rechtsextremistisch, rassistisch, menschenverachtend oder sonst intolerabel“ bewertete. Das Land entließ ihn daraufhin wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Dem Ex-Polizisten wird vorgeworfen, die menschenverachtenden Beiträge in den Chatgruppen nicht nur passiv hingenommen, sondern selbst drei Bilddateien und eine Videodatei mit entsprechenden Inhalten eingestellt zu haben. Zudem bestehe der strafrechtliche Verdacht des Besitzes kinderpornografischer Inhalte, hieß es. Einen Eilantrag des Mannes gegen die Entlassungsverfügung des Landes NRW hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt (AZ: VG Gelsenkirchen 1 L 714/24).
Auch seine dagegen erhobene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht blieb nun erfolglos. In ihrem Beschluss werfen die Münsteraner Richterinnen und Richter dem jungen Mann vor, die Tragweite der eingestellten Inhalte zu verkennen. Daraus ergebe sich „seine mangelnde Bewährung aus dem Fehlen nötiger emotionaler Festigkeit und Selbstkontrolle“, erklärten sie. Im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Polizeivollzugsdienstes sei die Verhinderung einer weiteren Dienstausübung durch einen charakterlich ungeeigneten Beamten gerechtfertigt. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.