Verwaltungsgericht billigt umstrittenen "Kindermörder"-Slogan

Verwaltungsgericht billigt umstrittenen "Kindermörder"-Slogan

Bremen (epd). Pro-palästinensische Demonstranten dürfen in den kommenden Wochen bei ihren Protesten in Bremen unter anderem die umstrittene Parole „From the river to the sea“ und den Slogan „Kindermörder Israel“ verwenden. Verbotsauflagen des Ordnungsamtes in der Hansestadt wurden nach einem Eilantrag der Demonstrations-Anmeldenden am Montag mit Hinweis auf die Meinungsfreiheit zurückgewiesen, wie das Verwaltungsgericht der Hansestadt mitteilte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (AZ: 5 V 1013/24)

Pro-palästinensische Aktivisten wollen in Bremen in der Zeit vom 2. Mai bis zum 13. Juni in der Innenstadt zwischen Dom und Rathaus jeweils donnerstags ab 16.30 Uhr Kundgebungen zur Situation im Nahen Osten abhalten. Das Ordnungsamt hatte die Versammlungen mit Auflagen genehmigt. Demnach hätten die Parole „From the river to the sea - Palestine will be free“ und der Slogan „Kindermörder Israel“ nicht verwendet werden dürfen. Auch die Darstellung des israelischen Staatsgebietes in den Farben der palästinensischen Flagge wurde untersagt.

Das Ordnungsamt begründete die Auflagen mit dem Argument, die Verwendung dieser Inhalte würden Straftatbestände erfüllen. Die Behörde nannte in diesem Zusammenhang die öffentliche Billigung von Straftaten, die öffentliche Aufforderung zu Straftaten sowie Volksverhetzung und das Verwenden von Kennzeichen verbotener und terroristischer Vereinigungen.

Das Gericht wies die Einwände zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus, die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Grunde nach auch Meinungen, die rassistisch, antisemitisch oder verfassungsfeindlicher Natur seien. Die inhaltliche Bewertung der geäußerten Meinungen stehe im Grundsatz zunächst weder Behörden noch Gerichten zu.

Die genannten Versammlungsinhalte erfüllen aus Sicht des Verwaltungsgerichtes voraussichtlich keinen Straftatbestand, hieß es weiter. Das deutsche Strafrecht enthalte nach geltendem Recht keine Norm, die eine Leugnung des Existenzrechts Israels - ohne das Hinzutreten weiterer strafbegründender Umstände - unter Strafe stelle.

Konkret könne insbesondere die Forderung nach einem palästinensischen Staat anstelle eines israelischen nicht ausschließlich so verstanden werden, dass hiermit der Angriff der Hamas auf Israel gebilligt werde, hieß es in der Urteilsbegründung. Auch der Slogan „Kindermörder Israel“, der sprachlich an die antisemitische Ritualmordlegende erinnere, könne noch als überspitzte Kritik am israelischen Militäreinsatz im Gazastreifen verstanden werden.