Bundessozialgericht erleichtert Anspruch auf ElterngeldPlus

Bundessozialgericht erleichtert Anspruch auf ElterngeldPlus

Kassel (epd). Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) ist es rechtswidrig, dass von einem länger arbeitsunfähig erkrankten Elternteil das ElterngeldPlus wegen „fehlender Erwerbstätigkeit“ zurückgefordert wird. Eltern müssen beim Erhalt von Elterngeld während einer möglichen Teilzeittätigkeit auch wirklich wirtschaftlich abgesichert werden, entschied das Gericht am Donnerstag in Kassel (AZ: B 10 EG 2/22 R). An eine gegenteiligen Richtlinie des Bundesfamilienministeriums sahen sich die obersten Sozialrichter nicht gebunden.

Um Teilzeitarbeit und Kindererziehung besser vereinbaren zu können, hatte der Gesetzgeber das ElterngeldPlus eingeführt. Dessen Höhe ist halb so hoch wie beim Basiselterngeld und beträgt damit zwischen 150 und 900 Euro monatlich, kann aber mit bis zu 28 Monate doppelt so lange beansprucht werden.

Arbeiten beide Eltern gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden und teilen sie sich die Kindererziehung, kann zudem ein Partnerschaftsbonus beantragt werden. Für zwei bis vier Monate gibt es dann für beide Elternteile zusätzlich ElterngeldPlus. Für vor dem 1. September 2021 geborene Kinder musste die Teilzeitarbeit der Eltern zwischen 25 und 30 Stunden betragen. Den Partnerschaftsbonus gab es dann für vier Monate.

Im konkreten Fall hatten Eltern aus Langenhagen bei Hannover den Partnerschaftsbonus beantragt. Der Mann arbeitete 30 und die Frau 25 Stunden pro Woche. Die Kindererziehung wurde geteilt. Nach einer Woche ElterngeldPlus-Bezugs erkrankte der Vater arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlte daraufhin sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Danach bekam der Vater Krankengeld.

Die Elterngeldstelle forderte daraufhin das Elterngeld des Mannes zurück. Während des Krankengeldbezugs sei der Vater nicht mehr „erwerbstätig“ gewesen, so die Begründung. Er habe keine Leistungen mehr vom Arbeitgeber erhalten. Eine Richtlinie des Bundesfamilienministeriums sehe dann vor, kein ElterngeldPlus zu bezahlen.

Doch der klagende Vater kann den Partnerschaftsbonus in Höhe von vier weiteren ElterngeldPlus-Monaten verlangen, urteilte jetzt das BSG. Der Anspruch in Höhe von insgesamt über 640 Euro sei wegen des Krankengeldbezugs weder entfallen noch gemindert. Denn der Kläger sei während der gesamten Zeit der Arbeitsunfähigkeit als „erwerbstätig“ anzusehen. Der Gesetzgeber habe mit dem ElterngeldPlus das Ziel beabsichtigt, dass die Teilzeittätigkeit von Eltern während des Elterngeldbezugs wirtschaftlich abgesichert wird. Dieses Ziel werde jedoch nicht erreicht, wenn Zeiten des Krankengeldbezugs zu einer Rückforderung des Elterngeldes führten, so das Gericht.