Urteil: Ehepaare können auch bei Asylbewerberleistungen sparen

Urteil: Ehepaare können auch bei Asylbewerberleistungen sparen

Kassel (epd). Eine Ehefrau muss den geringeren Sozialleistungssatz für Verheiratete auch dann hinnehmen, wenn ihr Ehemann die bereits niedrigeren Leistungen für Asylbewerber bezieht. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteilte am Mittwoch im Fall einer Frau, die seit August 2015 zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern Grundsicherungsleistungen bezog (AZ: B 4 AS 2/22 R).

Da der älteste Sohn Arbeitslosengeld II erhielt, stand der erwerbsgeminderten Mutter vom Jobcenter Sozialgeld zu. Als ihr Ehemann im Januar 2017 in den Haushalt einzog, zahlte das Jobcenter Berlin-Lichtenberg ihr nicht mehr Sozialgeld für Alleinstehende, sondern eine um zehn Prozent abgesenkte Hilfeleistung für Paare. Konkret hatte die Frau so 50 Euro weniger als zuvor. Sie wandte ein, dass ihr Ehemann bereits abgesenkte Asylbewerberleistungen erhalten habe. Mit der nun auch abgesenkten Sozialgeld-Zahlung bekämen sie weniger als ein Ehepaar, bei dem beide Partner Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beziehen.

Die Klage hatte vor dem BSG keinen Erfolg. Da Ehepaare aus einem gemeinsamen Topf wirtschaften könnten und so Einsparpotenziale hätten, könne der höhere Sozialgeld-Satz für Alleinstehende nicht mehr beansprucht werden. Dies gelte auch bei sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaften, bei denen unterschiedliche Sozialleistungen - hier Sozialgeld und Asylbewerberleistungen - gewährt werden.

Zwar fielen Asylbewerbergrundleistungen geringer als das Sozialgeld aus, da darin keine Bedarfe für Freizeit und Kultur berücksichtigt werden. Dennoch bestünden Einsparpotenziale. Denn bei beiden Sozialleistungen seien die Bedarfe für Verbrauchsgüter, Energie und Telekommunikation annähernd gleich groß. Gerade hier bestehe aber die Möglichkeit, „aus einem Topf zu wirtschaften“. Der für Eheleute abgesenkte Sozialgeldsatz sei damit gerechtfertigt sei. Aus formalen Gründen verwies das BSG das Verfahren an die Vorinstanz zurück.