Gericht: Schulbesuch darf mit Drohung von Zwangsgeld erzwungen werden

Gericht: Schulbesuch darf mit Drohung von Zwangsgeld erzwungen werden

Düsseldorf (epd). Einer Mutter aus Düsseldorf, die ihren Sohn aus Angst vor dem Coronavirus nicht mehr zur Schule schickt, ist zu Recht ein Zwangsgeld angedroht worden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Nach Ansicht des Gerichts muss die Mutter der „gesetzlich verankerten Verantwortung der Eltern“ nachkommen, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 18 L 621/2)

Mit seinem Beschluss bestätigt das Gericht das Vorgehen der Bezirksregierung Düsseldorf. Der 15-jährige Gymnasialschüler besucht aus Angst, sich und in der Folge auch seine Mutter zu infizieren, bereits seit November 2021 die Schule nicht mehr. Die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Befreiung vom Präsenzunterricht blieben erfolglos.

Weil der Jugendliche den Schulbesuch jedoch weiter verweigerte, forderte die Bezirksregierung die Mutter des Schülers im Rahmen einer Ordnungsverfügung dazu auf, den Schulbesuch ihres Sohnes sicherzustellen. Für den Fall der Nichterfüllung drohte die Behörde mit der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro. Ein gegen die behördliche Aufforderung gerichteter Eilantrag der Mutter wurde abgelehnt.

Laut der Kammer sind in dem behandelten Fall die Einschränkungen des Elternrechts vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufforderung zum Schulbesuch sei „erforderlich gewesen“. Zudem gebe es keine Gründe, weshalb der 15-Jährige nicht am regelmäßigen Schulbesuch teilnehmen könne. Im Verhältnis zwischen Schüler und Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit dem Virus.

Das Risiko, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aber „auf ein hinnehmbares Maß reduzieren“, so das Gericht. Die staatlichen Vorkehrungen zum Schutz von Schülerinnen und Schülern vor Infektionen seien „ausreichend“.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.