Thüringer Paritätsgesetz weiter unzulässig

Thüringer Paritätsgesetz weiter unzulässig

Karlsruhe (epd). Parteien müssen für die Thüringer Landtagswahl ihre Landesliste weiterhin nicht paritätisch mit Frauen und Männern besetzen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde mehrerer Personen als unzulässig zurück, die eine vom Thüringer Verfassungsgerichtshof gekippte gesetzliche Regelung doch noch durchsetzen wollten. (AZ: 2 BvR 1470/20)

Thüringen hatte im März 2012 das Landeswahlgesetz geändert. Parteien wurde auferlegt, bei der Aufstellung ihrer Landeslisten die Plätze abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen. So sollte im Landtag Geschlechterparität erreicht werden.

Die Landtagsfraktion der AfD zog daraufhin zum Thüringischen Verfassungsgerichtshof. Das Gesetz schränke die Gleichheit der Wahl ein. Parteien mit einem geringeren Frauenanteil hätten Nachteile bei der Besetzung der Landesliste und würden in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Der Thüringische Verfassungsgerichtshof kippte daraufhin im Juli 2020 das Paritätsgesetz und erklärte es für nichtig.

Dagegen legten die Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Nur bei einer Parität zwischen Frauen und Männern im Thüringer Landtag könne das Ziel der Gleichberechtigung erreicht werden, argumentierten sie. Bürgerinnen und Bürger würden so nach Geschlecht repräsentativ im Landtag vertreten sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nun als unzureichend begründet und damit unzulässig verworfen. Warum ein paritätisch zusammengesetztes Parlament dem im Grundgesetz verankerten Konzept der repräsentativen Demokratie entspreche, hätte näher begründet werden müssen. Eine paritätische „Spiegelung“ der Geschlechter sei dem Grundgesetz fremd.

Die Annahme des Thüringischen Verfassungsgerichtshofs, dass das Paritätsgesetz die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl sowie der Freiheit und Chancengleichheit der Parteien beeinträchtigt, sei „verfassungsrechtlich nicht von vornherein unhaltbar“, so die Karlsruher Richter.

Das Gericht hatte bereits im Februar 2021 eine Wahlprüfungsbeschwerde mehrerer Frauen ebenfalls als unzulässig abgewiesen, die eine gesetzliche Geschlechterparität bei der Aufstellung der Wahlkandidaten für den Deutschen Bundestag erreichen wollten. (AZ: 2 BvC 46/19) Gewählte Abgeordnete seien dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich, stellten die Verfassungsrichter klar. Es komme nicht darauf an, dass das Parlament ein verkleinertes Abbild der Wählerschaft darstellt.