Urteil: Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte in Kliniken begrenzt

Urteil: Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte in Kliniken begrenzt

Erfurt (epd). Teilzeitbeschäftigte in kommunalen Kliniken müssen laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts für Überstundenzuschläge deutlich mehr arbeiten. Die Regelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Krankenhäuser (TVöD-K), die Überstundenzuschläge für Teilzeitpflegekräfte erst vorsehen, wenn die Arbeitszeit mit den Überstunden über der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten liegt, sind wirksam und nicht zu beanstanden, befanden die Erfurter Richter in einem am Freitag veröffentlichen Urteil. (AZ: 6 AZR 253/19).

Im Streitfall ging es um eine Teilzeit-Pflegekraft, die wöchentlich 32 Stunden auf einer Intensivstation in einer bayerischen kommunalen Klinik arbeitete. Sie arbeitete in Schichten und leistete von Januar bis Juni 2017 insgesamt 21,94 geplante und 10,08 ungeplante Überstunden, ohne jedoch dabei die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu überschreiten.

Trotz ihrer Überstunden erhielt sie nicht die tariflichen Überstundenzuschläge. Der Klinikbetreiber verwies darauf, dass der Zuschlag nur für jene Überstunden beansprucht werden könne, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehen.

Die Frau klagte dagegen und verwies auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2017 (AZ: 6 AZR 161/16). Dass „Überstunden“ bei Teilzeitbeschäftigten erst bei Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten anfallen sollten, sei in dem Urteil als „gleichheitswidrige Diskriminierung“ gerügt worden.

Doch von dieser Rechtsprechung rückte das Gericht nun ab. Die tariflichen Überstundenregelungen im TVöD-K seien wirksam. Es sei nicht zu beanstanden, dass Teilzeitbeschäftigte für ihre Mehrarbeit keinen Überstundenzuschlag erhalten, wenn ihre Mehrarbeit noch unter der eines Vollzeitbeschäftigten liegt. Denn es gebe hier zwischen den Gruppen von Teilzeit- und Vollzeitkräften beim Ausgleich von Überstunden „völlig unterschiedliche Regelungssysteme“, die nicht miteinander vergleichbar seien.