Bundesarbeitsgericht: Kein Lohn für Minijobber nach Corona-Lockdown

Bundesarbeitsgericht: Kein Lohn für Minijobber nach Corona-Lockdown

Erfurt (epd). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei einer behördlich vollzogenen Betriebsschließung wegen Corona keinen Anspruch auf Fortzahlung ihrer regulären Vergütung. Wird das Unternehmen wegen einer „die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage“ vorläufig geschlossen, könne der Arbeitgeber dafür nichts und müsse auch nicht die Vergütung weiter zahlen, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall einer geringfügig beschäftigten Frau. (AZ: 5 AZR 211/21) Für Vollzeit-Arbeitnehmer ist das Urteil nicht so gravierend, weil sie bei einer Betriebsschließung zumindest Kurzarbeitergeld erhalten können.

Geklagt hatte eine Frau aus Bremen, die seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte in einem Handel für Nähmaschinen und Zubehör arbeitet. Ihre monatliche Vergütung beträgt 432 Euro. Zur Eindämmung der Corona-Pandemie hatte die Stadt Bremen den Betrieb im Monat April 2020 geschlossen. Während dieser Zeit erhielt die Beschäftigte keine Vergütung. Die Frau zog vor Gericht und argumentierte, dass die behördliche Betriebsschließung zum Arbeitgeberrisiko gehöre. Ihr stehe daher die Fortzahlung der Vergütung zu.

Anders als die Vorinstanzen entschied das BAG, dass der Arbeitgeber nicht für die Schließung geradestehen und der Klägerin für diese Zeit keinen Lohn zahlen muss. Denn ebenso wie andere Firmen sei auch dieser Betrieb „zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage“ geschlossen worden. Hierfür könne der Arbeitgeber nichts. Anderes gelte nur, wenn die Ursache der Betriebsschließung beim Arbeitgeber zu finden sei, so das Gericht.

Dass die Klägerin als geringfügig Beschäftigte auch kein Kurzarbeitergeld erhalten könne, sei eine Lücke im „sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem“. Daraus ergebe sich aber keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers, befand das BAG.