Germanwings-Absturz: Oberlandesgericht weist Schadensersatzklage ab

Germanwings-Absturz: Oberlandesgericht weist Schadensersatzklage ab

Hamm (epd). Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage von insgesamt acht Angehörigen der Todesopfer des Germanwings-Absturzes 2015 auf höhere Schmerzensgeldzahlungen auch in zweiter Instanz abgewiesen. Damit werde die Entscheidung des Landgerichts Essen vom Juli 2020 bestätigt, teilte das Oberlandesgericht am Dienstagabend mit (AZ: 27 U 84/20, OLG Hamm). Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Bei dem Absturz waren am 24. März 2015 alle 150 Insassen der Maschine in den französischen Alpen ums Leben gekommen, weil der psychisch kranke Copilot das Flugzeug absichtlich gegen einen Berg gesteuert hatte. Unter den Todesopfern waren damals 16 Schülerinnen und Schüler sowie zwei Lehrerinnen aus dem nordrhein-westfälischen Haltern.

Die Lufthansa hatte Angehörigen der Opfer bereits 10.000 Euro pro Person und je Todesopfer zusätzlich 25.000 Euro Schmerzensgeld gezahlt. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht forderten die Kläger 30.000 Euro pro Person und eine Verdoppelung des Schmerzensgeldes. Es ging ihnen zudem auch um Aufklärung und darum, dass Verantwortliche für die Katastrophe benannt werden.

Der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm folgte in seiner Argumentation im Wesentlichen dem ersten Urteil des Landesgerichts Essen (AZ: 16 O 11/18). Seiner Ansicht nach können die klagenden Angehörigen die Ansprüche nicht gegenüber der beklagten deutschen Fluggesellschaft geltend machen, weil die flugmedizinischen Sachverständigen bei der Untersuchung von Piloten eine hoheitliche Aufgabe wahrnähmen. Diese obliege dem Luftfahrtbundesamt, einer Bundesoberbehörde. Daher sei der Bund der richtige Anspruchsgegner, erklärten die Richterinnen und Richter.

Die Kläger hätten zudem die im Einzelfall erlittenen sogenannten „Schockschäden“ auch in zweiter Instanz nicht hinreichend vortragen können, hieß es weiter. Dies sei aber notwendig, um jeweils eigene Schadensersatzansprüche der Angehörigen zu begründen. Die ausführliche Begründung der Entscheidung des Gerichts wird erst in der schriftlichen Fassung des Urteils vorliegen.