Wohnungslosenhilfe ruft zu Eintragung in Wählerverzeichnis auf

Wohnungslosenhilfe ruft zu Eintragung in Wählerverzeichnis auf

Berlin (epd). Wohnungslose ohne festen Wohnsitz müssen bis zum 3. September ihre Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen, wenn sie an der Bundestagswahl am 26. September teilnehmen wollen. Auf diese Frist hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe, Dachverband der Dienste und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe in Deutschland, am Mittwoch in Berlin hingewiesen. Am 26. September wird ein neuer Bundestag gewählt.

Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die sich für gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, ohne eine eigene Wohnung innezuhaben, ist den Angaben zufolge das Wahlamt der jeweiligen Kommune zuständig. Der formlose Antrag müsse den vollen Namen, das Geburtsdatum sowie die persönliche Unterschrift des oder der Antragstellenden enthalten, hieß es. Anstelle einer persönlichen Postanschrift könnten Wohnungslose gegebenenfalls die Anschrift der Gemeindeverwaltung angeben.

Der Antrag könne auch durch eine andere Person oder per Post übermittelt werden, hieß es. Für eine Briefwahl müsse ein weiterer Antrag gestellt werden. Für die Wahl zum Bundestag könnten auch Sammelanträge an das Wahlamt gestellt werden. Dienste und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe sollten solche Sammelanträge vorbereiten und einreichen, um die Eintragung ins Wählerverzeichnis so niedrigschwellig wie möglich zu gestalten, hieß es weiter.