Corona-Soforthilfen dürfen nicht gepfändet werden

Corona-Soforthilfen dürfen nicht gepfändet werden

Karlsruhe (epd). Die von Bund und Ländern für Kleinstunternehmer und Selbstständige gezahlten Corona-Soforthilfen dürfen nicht gepfändet werden. Denn die Soforthilfen würden allein zum Zweck der Sicherung der Existenz des Unternehmers oder des Selbstständigen gewährt und nicht für bestehende Forderungen von Gläubigern, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. (AZ: VII ZB 24/20) Wegen dieser Zweckbindung müsse der Pfändungsschutzfreibetrag eines Schuldners um den Betrag der staatlichen Hilfen erhöht werden, befanden die Karlsruher Richter.

Im Streitfall ging es um einen Selbstständigen aus dem Raum Euskirchen, der bei einem Gläubiger mit mehr als 12.000 Euro in der Kreide stand. Der Mann hatte ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet, für das grundsätzlich ein Pfändungsfreibetrag von 1.178 Euro je Kalendermonat gilt. Der pfändungsfreie Betrag kann im Einzelfall vom Vollstreckungsgericht auch erhöht werden.

Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hatte der Schuldner aus dem Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige" sowie aus dem Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" 9.000 Euro auf dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben bekommen. Der Gläubiger wollte das Geld pfänden lassen. Das Amtsgericht Euskirchen stimmte dem noch zu.

Doch der Bundesgerichtshof entschied, dass die Corona-Soforthilfen pfändungsfrei sind. Diese von Bund und Land freiwillig gezahlten Hilfen dienten insbesondere der Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die Selbstständige wegen der Pandemie seit dem 1. März 2020 erlitten haben. Sei die Finanzhilfe höher als der Umsatzausfall, müsse der übersteigende Betrag zurückgezahlt werden.

Diese festgelegte Zweckbindung der Corona-Soforthilfen stehe - vergleichbar mit erhaltenen Sozialleistungen - einer Pfändung entgegen, betonte der Bundesgerichtshof. Die Hilfen dienten nicht dazu, Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, da ansonsten ihr Zweck nicht erreicht werden könne. Der Pfändungsschutzfreibetrag sei daher um den Betrag der Soforthilfen zu erhöhen.