Verfassungsrechtler Di Fabio: "Kein verfassungsrechtlicher Missstand"

Verfassungsrechtler Di Fabio: "Kein verfassungsrechtlicher Missstand"
04.12.2020
epd
epd-Gespräch: Irene Dänzer-Vanotti

Bonn (epd). Grundrechte müssen in Zeiten der Corona-Pandemie und der damit verbunden Auflagen nach Auffassung des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Udo Di Fabio gegeneinander abgewogen werden. Das gelte sowohl für das Verbot von Demonstrationen als auch für Polizeieinsätze, sagte Di Fabio dem Evangelischen Pressedienst (epd) in Bonn. Das Recht auf freie Meinungsäußerung werde in der Demokratie hoch bewertet, müsse aber mit dem Recht auf Gesundheitsschutz und körperliche Unversehrtheit in Einklang gebracht werden.

Wenn Demonstrantinnen und Demonstranten die Corona-Regeln wie das Einhalten von Abständen oder das Tragen von Masken nicht einhielten, sei es mit dem Grundgesetz vereinbar, Demonstrationen zu verbieten, sagte der Jurist, der an der Universität Bonn am Institut für Öffentliches Recht lehrt. Da das Versammlungsrecht und die Meinungsfreiheit zu den elementaren Voraussetzungen der Demokratie gehörten, würden Behörden vor Ort immer versuchen, eine Versammlung zu ermöglichen. Erst wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht anders zu vermeiden sei, komme das Verbot in Betracht.

Die unterschiedlichen und zum Teil gegensätzlichen Urteile der Gerichte in diesen Punkten entsprächen dem Recht, erläuterte der Jurist. "Gerichte sind unabhängig und damit auch grundsätzlich unabhängig voneinander."

Den Parlamenten, die zu wenig Mitsprache bei den Pandemie-Entscheidungen beklagen, kann Di Fabio nicht zustimmen. Die Bundesregierung und die Landesregierungen handelten derzeit gemäß den Aufträgen, die sie von den Parlamenten erhalten hätten, sagt er. Sowohl der Deutsche Bundestag auch die 16 Länderparlamente könnten ihre gesetzlich vorgesehenen Rechte in vollem Umfang ausüben. "Einen echten verfassungsrechtlichen Missstand kann ich nicht feststellen", sagte Di Fabio.

Der Jurist stellte zudem klar, dass der Ausdruck "ermächtigen" keine Nähe zum sogenannten Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten herstelle. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch die Regierung sei ein rechtsstaatlicher Normalfall "und hat nichts mit dem Staatsstreich der Nazis im Jahr 1933 zu tun", sagte Di Fabio. In Artikel 80 des Grundgesetzes werde dieser Begriff "ganz nüchtern gebraucht" und bedeute, dass die Parlamente den Regierungen den Auftrag erteilten, die von ihnen erlassenen Gesetze auszuführen.