Kirchen erleichtert über Verschiebung der Umsatzsteuerpflicht

Gemeindefest mit Kurchenverkauf
© epd-bild / Rainer Oettel
Auf alle Leistungen, die auch ein Unternehmer erbringen könnte - wie etwa Bewirtung auf Festen, Reisen oder Verkauf von Drucksachen - müssen die Gemeinden Steuern zahlen. Aber erst ab 2023.
Kirchen erleichtert über Verschiebung der Umsatzsteuerpflicht
Mit Erleichterung reagieren die evangelischen Landeskirchen auf den um zwei Jahre aufgeschobenen Start der Umsatzsteuerpflicht für ihre Gemeinden. Ab Ende 2022 müssen bestimmte Einnahmen, etwa auf Pfarrfesten, Basaren oder Gemeindefahrten, versteuert werden.

Die neue Frist bis Ende 2022 biete Gelegenheit zum Luftholen und Durchatmen, sagte ein Sprecher der Evangelischen Kirche im Rheinland dem Evangelischen Pressedienst. Die Corona-Krise habe die Probleme bei der Umsetzung der Reform erheblich verschärft. Der Steuerreferent der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Matthias Schock, sagte, man wolle den verlängerten Übergangszeitraum zur optimalen Vorbereitung auf die Umstellung nutzen. Noch immer gebe es bei der Umsetzung offene Fragen zwischen kirchlichen und staatlichen Stellen, so Schock.

Die rheinische Landeskirche nannte in diesem Zusammenhang unter anderem die Besteuerung des Friedhofswesens, der Schulen und das Verfahren zur Steuerbefreiung kultureller Einrichtungen der Kirchen wie Chöre und Büchereien. Auch bei der Anmeldung kirchlicher Körperschaften bei den Finanzämtern seien noch Details zu klären, erklärte Tobias Gäbel, Projektleiter der westfälischen Landeskirche für die Steuerumstellung.

Mit dem Ende Juni in Kraft getretenen Corona-Steuerhilfegesetz hatte der Bund die ursprüngliche Frist bis zur Anwendung des neuen Rechts von Ende 2020 auf Ende 2022 verlängert. Begründet wurde die Verlängerung unter anderem mit vordringlicheren Arbeiten der ebenfalls von der Änderung betroffenen Kommunen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie.

Mit der Gesetzesänderung setzt Deutschland eine EU-Richtlinie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung um. Bislang wurden Kirchengemeinden nur in seltenen Fällen umsatzsteuerpflichtig. Durch den neuen Paragrafen 2b des Umsatzsteuergesetzes werden sie in Zukunft Unternehmern gleichgestellt. Auf alle Leistungen, die auch ein Unternehmer erbringen könnte - wie etwa Bewirtung auf Festen, Reisen oder Verkauf von Drucksachen - müssen die Gemeinden Steuern zahlen.