"Angemessene" Hartz-IV-Unterkunftskosten schwer zu bestimmen

"Angemessene" Hartz-IV-Unterkunftskosten schwer zu bestimmen

Kassel (epd). Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Anforderung an die Jobcenter, nach einem schlüssigen Konzept "angemessene" Hartz-IV-Unterkunftskosten zu ermitteln, präzisiert. Bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze müssen Kommunen repräsentative und valide Daten des Wohnungsmarktes als Grundlage nehmen, forderte das BSG in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. (AZ: B 4 AS 11/20 R) Die Sozialgerichte müssten Hinweisen, dass die aktuellen Verhältnisse am Wohnungsmarkt vom Jobcenter nicht berücksichtigt wurden, auf den Grund gehen, entschieden die Kasseler Richter.

In einem zweiten Verfahren urteilte das BSG, dass Kommunen für ein schlüssiges Konzept ausschließlich Angebotsmieten berücksichtigen dürfen - also Mietpreise, die Immobilienbesitzer am Wohnungsmarkt verlangen (Az.: B 4 AS 22/20 R). Die Berücksichtigung aktueller Bestandsmieten sei nicht zwingend erforderlich. Wichtig sei nur, dass die Daten repräsentativ sind und eine ausreichende Anzahl an Angebotsmieten zur Verfügung stehen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben Hartz-IV-Bezieher Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten, vorausgesetzt, diese sind "angemessen". Die Kommunen müssen die Angemessenheitsgrenze nach einem schlüssigen Konzept ermitteln. Dennoch entzündet sich an der Frage, was "angemessen" ist, regelmäßig Streit.

So forderte das BSG bereits in der Vergangenheit, dass die Größe, der Mietpreis und die Art der Wohnung bei der Angemessenheit eine Rolle spielen. Die Daten über den Wohnungsmarkt müssten repräsentativ und valide sein. Die vom Jobcenter festgelegte angemessene Miete dürfe zudem nicht zu einer Ghettoisierung mittelloser Menschen führen.

Im ersten Fall hatte die Stadt Duisburg ein Konzept für "angemessene" Hartz-IV-Unterkunftskosten mit Hilfe der Hamburger Firma "Analyse & Konzepte" entwickelt. Eine Datengrundlage war eine in Duisburg erstellte wöchentliche Liste über bestehende Mietangebote.

Das BSG hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig. Es gebe damit keine ausreichende repräsentative Datengrundlage. So würde die wöchentlich erstellte Liste der Stadt nicht korrekt den Wohnungsmarkt wiedergeben. Trotz der Mängel bei der Datenerhebung habe das Landessozialgericht es versäumt, das von der Stadt vorgebrachte Konzept zu prüfen. Das müsse das Gericht nun nachholen. Werde ein "schlüssiges Konzept" der Stadt verneint, würden die Werte in der Wohngeldtabelle plus ein zehnprozentiger Zuschlag als angemessen gelten.

Allerdings müssten Kommunen für ein "schlüssiges Konzept" nicht zwingend sowohl Bestands- als auch Angebotsmieten als Datengrundlage berücksichtigen, entschied das BSG in einem zweiten Verfahren zur Stadt Gelsenkirchen. Allein die Erhebung der Angebotsmieten, reiche aus, vorausgesetzt es gebe auch tatsächlich eine ausreichende Zahl an Angebotswohnungen.