Gerichte bestätigen Gottesdienstverbote

Gerichte bestätigen Gottesdienstverbote

Berlin, Kassel (epd). Gottesdienste dürfen in Berlin wegen der Corona-Pandemie weiterhin nicht stattfinden. Das Verbot von Gottesdiensten sei rechtlich nicht zu beanstanden, entschied das Verwaltungsgericht Berlin am Dienstag und wies damit den Eilantrag einer katholischen Kirchengemeinde zurück. Der "Freundeskreis St. Philipp Neri" wollte erreichen, dass trotz Corona-Krise öffentliche Gottesdienste mit bis zu 50 Teilnehmern abgehalten werden dürfen, soweit zwischen den Teilnehmern Mindestabstände von 1,50 Metern eingehalten und Listen ihrer Kontaktdaten geführt werden. (VG 14 L 32/20)

Die Bestimmung bedeute zwar einen Eingriff in die Religionsfreiheit, befand die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts. Dieser sei jedoch durch widerstreitende Grundrechte und Werte von Verfassungsrang gerechtfertigt, namentlich den Schutz von Leben und Gesundheit der Gottesdienstteilnehmer als auch der übrigen Bevölkerung, aber auch der Aufrechterhaltung eines funktionierenden öffentlichen Gesundheitssystems. Zum Schutz dieser Werte sei das zeitlich begrenzte Verbot verhältnismäßig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof erklärte die vorübergehende Untersagung von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und anderen Gotteshäusern während der Corona-Pandemie für rechtmäßig. Einen Eilantrag eines Antragstellers auf eine einstweilige Anordnung gegen eine entsprechende Verordnung der hessischen Landesregierung lehnte der VGH am Dienstag ab (AZ: 8 B 892/20).

Die massiven Eingriffe des Staates seien von einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage getragen und zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet und erforderlich, heißt es in der Begründung des Beschlusses. Der Antragsteller, ein römisch-katholischer Christ, hatte argumentiert, dass das Grundrecht der Religionsfreiheit als schrankenloses Grundrecht nicht eingeschränkt werden dürfe. Das Verbot der Landesregierung sei überdies unverhältnismäßig. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.

epd lob/lmw jup