Urteil: Darstellung im Arztbewertungsportal "Jameda" ist unzulässig

Urteil: Darstellung im Arztbewertungsportal "Jameda" ist unzulässig

Köln (epd). Die Ausgestaltung des Arztbewertungsportals "Jameda" ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln teilweise unzulässig. Damit haben in zweiter Instanz zwei Ärzte mit ihrer Klage auf Löschung ihres Profils Erfolg, deren Daten ohne ihre Einwilligung von dem Online-Portal übernommen worden waren, wie das OLG am Donnerstag mitteilte.

Nach Ansicht des 15. Zivilsenats verlasse "Jameda" in den behandelten Fällen die zulässige Rolle des "neutralen Informationsmittlers" und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise "verdeckte Vorteile" (AZ. 15 U 89/19, AZ. 15 U 126/19). Andere von den klagenden Ärzten gerügte Funktionen des Portals seien dagegen zulässig, hieß es.

Der Senat beanstandete unter anderem, dass die zahlenden Ärzte (die "Premium-" oder "Platinkunden") in den Auflistungen des Portals mit Bild dargestellt werden, während bei den "Basiskunden" nur ein Schattenriss zu sehen ist. Zudem sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.

Die Richter verwiesen in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die Plattform ihre grundsätzlich geschützte Position als "neutrale Informationsmittlerin" dadurch verlassen habe, dass sie den zahlenden Kunden "verdeckte Vorteile" gewähre. Das sei der Fall, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als "Werbeplattform" für "Premiumkunden" genutzt würden. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen den Patienten.

Nach Ansicht des OLG kann das Geschäftsmodell der Plattform nicht als eigene meinungsbildende Tätigkeit aufgefasst werden, sondern allenfalls als ein Hilfsdienst zur besseren Verbreitung von Informationen. Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von "Premiumkunden", auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei "Basiskunden", hat der Senat dagegen nicht beanstandet.

Zugleich hat das OLG die Revision zugelassen, weil die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungsplattform die Rolle als "neutrale Informationsmittlerin" verlässt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt sei.