Keine Kfz-Steuerbefreiung für Gehbehinderten-Fahrdienst

Keine Kfz-Steuerbefreiung für Gehbehinderten-Fahrdienst

München (epd). Ein Krankenfahrdienst kann für die Beförderung gehbehinderter Menschen keine Befreiung von der Kfz-Steuer verlangen. Nur wenn die Fahrzeuge zur "ausschließlichen Verwendung zur Krankenbeförderung" eingesetzt werden, sei eine Steuerbefreiung gerechtfertigt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag in München veröffentlichten Urteil. (AZ: III R 47/18)

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen mit unterschiedlichen Fahrzeugen gehbehinderte Personen befördert. Diese waren nicht in der Lage, selbstständig oder mit einfacher Unterstützung ihre Wohnung zu verlassen, benötigten während der Beförderungen aber keine medizinische Betreuung. In den Fahrzeugen wurden sie auf einer Trage, einem Rollstuhl oder einem Tragestuhl transportiert. Die Firma wollte die Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreien lassen.

Das Hauptzollamt lehnte die Steuerbefreiung ab. Diese sei nur möglich, wenn ein Auto ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet werde.

Das Finanzgericht Münster widersprach. Es reiche nach dem Gesetz eine "ausschließliche Verwendung zur Krankenbeförderung" für die Steuerbefreiung aus. Dies sei hier der Fall.

Doch eine Gehbehinderung sei etwas anderes als eine Krankheit, urteilte nun der BFH. Diese liege bei einem anormalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand vor, der einer medizinischen Behandlung bedarf. Für die Behandlung müsse eine "gewisse Dringlichkeit" gegeben sein. Allein wegen der Beförderung von gehbehinderten Menschen könne daher eine Befreiung von der Kfz-Steuer nicht verlangt werden.