Rente wegen Kindererziehung darf gedeckelt werden

Rente wegen Kindererziehung darf gedeckelt werden

Kassel (epd). Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass höhere Renten wegen Kindererziehungszeiten gedeckelt werden dürfen. Auch wenn erziehende Mütter und Väter gleichzeitig einem gut bezahlten Beruf nachgegangen sind, darf die Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten anders als bei erziehenden Eltern mit geringen oder ohne Einkünften begrenzt werden, urteilten am Mittwoch die Kasseler Richter. (AZ: B 13 R 14/18 R und B 13 R 18/18 R) Betroffen von der Entscheidung sind derzeit rund 850.000 Rentnerinnen und Rentner.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die zum Juli 2014 eingeführte sogenannte "Mütterrente I". Die sah vor, dass Rentnerinnen und Rentner sich für ihre vor 1992 geborenen Kinder statt wie bis dahin nur ein Jahr nun zwei Jahre Kindererziehungszeiten auf ihre Renten anrechnen lassen können. Pro Jahr und Kind wurde ihnen fast ein ganzer sogenannter Entgeltpunkt auf die Rente gutgeschrieben. Die Entgeltpunkte beziehen sich auf das Durchschnittsentgelt von gesetzlich Versicherten.

Gingen die erziehenden Eltern, meist waren das die Mütter, nebenher noch arbeiten, wurden die Kindererziehungszeiten zu den geleisteten Rentenbeiträgen hinzugezählt, so dass eine höhere Rente beansprucht werden konnte. Hatten die Betroffenen jedoch gut oder sogar über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, wurden die Kindererziehungszeiten nach dem Gesetz nur eingeschränkt oder auch gar nicht mehr berücksichtigt.

Damit wird die Kindererziehung von Gutverdienern und von weniger gut Verdienenden ohne Grund ungleich behandelt, rügten die aus Sachsen stammenden Klägerinnen. Eine Ungleichbehandlung stelle es zudem dar, dass Rentner, die vor Juli 2014 in Rente gegangen waren, pauschal und ohne Deckelung für ihre Kindererziehung einen Entgeltpunkt erhalten haben. Es gebe auch keinen Grund die Kindererziehung an die Beitragsbemessungsgrenze zu koppeln, hieß es.

Jährlich sind laut Christian Lindner, Rentenberater der Klägerinnen, unter Berufung auf Angaben der Rentenversicherung 170.000 bis 180.000 Rentner von dieser Ungleichbehandlung jährlich betroffen, derzeit rund 850.00 Menschen. Vor allem ostdeutsche Frauen fielen darunter, da sie häufiger neben ihrer Erziehung auch berufstätig waren.

Doch das BSG hielt die geltenden Regelungen trotz der bestehenden Ungleichbehandlung für verfassungsgemäß. Dass sich die Rentenhöhe an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert, sei ein sachgerechtes Kriterium. Dass Bestandsrentner, die bis zum Juli 2014 ihre Rente bezogen und pauschal für ihre Kindererziehung einen Entgeltpunkt ohne jegliche Deckelung gutgeschrieben bekommen haben, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, befand das Gericht.

Das sei, so hieß es, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erforderlich gewesen, weil sonst innerhalb kürzester Zeit neuneinhalb Millionen Rentenbescheide hätten neu berechnet hätten werden müssen. Ziel sei aber die schnelle Auszahlung der Renten gewesen, so das BSG. Die Klägerinnen kündigten an, eine Verfassungsbeschwerde zu prüfen.