EuGH stärkt Umweltschutz in punkto Luftreinhaltung

EuGH stärkt Umweltschutz in punkto Luftreinhaltung

Brüssel, Luxemburg (epd). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Umweltschutz in punkto Luftreinhaltung gestärkt. Er entschied am Mittwoch in Luxemburg, dass ein Grenzwert schon dann als überschritten gilt, wenn an nur einem einzigen Teststandort im Durchschnitt eines Jahres eine höhere Verschmutzung gemessen wird. Daneben sprach der EuGH nationalen Gerichten die Kompetenz zu, die Standortauswahl für die Luftmessungen zu prüfen und nötigenfalls Änderungen zu verlangen. (C-723/17)

Anlass war ein Fall aus Brüssel. Bürger und eine Umweltschutzorganisation stritten mit den Behörden, ob für die belgische Hauptstadt ein ausreichender Luftqualitätsplan erstellt wurde. Einschlägig ist die EU-Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft von 2008. Sie legt Grenzwerte unter anderem für Schwefeldioxid, Blei und Feinstaub in der Luft sowie Bestimmungen für die Messungen fest.

Der EuGH befand nun, dass bei der Beurteilung, ob die Werte überschritten werden, nicht etwa ein Mittelwert aus Ergebnissen verschiedener Messstationen gebildet werden dürfe. Denn solch ein Durchschnitt erlaube nicht, die Höhe der Exposition der Bevölkerung allgemein zu bestimmen.

Mit Blick auf die Standorte der Teststationen hätten die Behörden zwar einen Ermessensspielraum, urteilte der EuGH. Andererseits spiele der Standort eine entscheidende Rolle. Die Behörden müssten daher bei der Standortauswahl die Gefahr unbemerkter Überschreitungen von Grenzwerten minimieren und ihre Auswahl wissenschaftlich fundiert begründen. Nationale Gerichte müssten dies überprüfen können.