Kirchenrechtler für Ablösung der Staatsleistungen an Kirchen

Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen
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Forderungen von einer baldigen Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen fordert der Kirchenrechtler Hans Michael Heinig .
Kirchenrechtler für Ablösung der Staatsleistungen an Kirchen
Der Kirchenrechtler Hans Michael Heinig hat für eine baldige Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen plädiert. "Die Ablösung ist ein Verfassungsauftrag, der ernst zu nehmen und nach 100 Jahren immer noch nicht erfüllt ist", sagte der Göttinger Jura-Professor dem Magazin "Evangelische Perspektiven" der braunschweigischen Landeskirche. Die mangelnde Umsetzung sei ein "verfassungspolitischer Skandal".

Die Kirchen erhalten seit Jahrzehnten vom Staat finanzielle Leistungen als Ausgleich für frühere Enteignungen. Heinig schlug vor, die bisherigen Staatsleistungen von Bund und Ländern über 20 oder 30 Jahre zu verdoppeln und dann zu beenden. So könnten die Kirchen einen Kapitalstock aufbauen, aus dem vergleichbare Einnahmen erzielt werden könnten.

Die Kirchen seien im Blick auf eine Ablösung gesprächsbereit, sagte Heinig. Die Verantwortung liege allerdings bei Bund und Ländern. Einfach beenden ließen sich die Staatsleistungen nicht, erläuterte der Jurist. Dagegen spreche das Gebot der "finanziellen Schadlosstellung". Heinig lehrt Öffentliches Recht an der Universität Göttingen und ist zugleich Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).

Aus seiner Sicht sei das vor 100 Jahren entstandene deutsche Staatskirchenrecht weiterhin ein gutes Instrument, um das Verhältnis von Staat und Religion zu regeln, betonte der Rechtsprofessor: "Weil es die gesellschaftlich produktiven Kräfte der Religion stimuliert." In Deutschland seien Staat und Kirche nicht nur getrennt, sondern arbeiteten auch partnerschaftlich zusammen. Dieses Modell sei besonders geeignet, die Religion zu zivilisieren und zu mäßigen: "Wer im Sozialstaat oder im Bildungsbereich mitwirkt, muss sich öffentlichen Erwartungen stellen."

Auch die islamischen Verbände könnten die Religionsartikel der Verfassung in Anspruch nehmen, sagte Heinig. Allerdings müssten die Islam-Verbände die rechtlichen Mindeststandards der Verfassung akzeptieren. Daran gebe es jedoch Zweifel. Das bis heute geltende Staatskirchenrecht geht auf die 1919 beschlossene Weimarer Reichsverfassung zurück.