Witwenrente auch bei "später Ehe"

Senioren sitzen auf einer Parkbank und halten ihre Gehstöcke.
Foto: dpa/Oliver Berg
Witwenrente auch bei "später Ehe"
Unternehmen dürfen bei ihrer betrieblichen Altersversorgung die Zahlung von Witwen- oder Witwerrente nicht davon abhängig machen, ob die Ehe des Arbeitnehmers vor dem 60. Lebensjahr geschlossen wurde.

Solch eine "Spätehenklausel" in den Pensionsregelungen stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt. Damit kann eine Frau aus Bayern nun eine betriebliche Witwenrente beanspruchen. Sie hatte seit 1992 mit ihrem späteren Ehemann zusammengelebt. Im August 2008 heiratete das Paar - zu diesem Zeitpunkt war der Mann bereits 60 Jahre alt. Als dieser Ende 2010 starb, beanspruchte die Witwe von dem Arbeitgeber ihres Mannes die in den Pensionsregelungen aufgeführte betriebliche Witwenrente.

Doch die Hinterbliebenenversorgung wurde abgelehnt. Denn diese könne nach der entsprechenden Versorgungsordnung nur dann beansprucht werden, wenn die Ehe vor dem 60. Lebensjahr des Mitarbeiters geschlossen wurde. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das BAG erklärte diese "Spätehenklausel" nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für unwirksam. Sie stelle eine unmittelbare Altersdiskriminierung des verstorbenen Ehemannes dar. Nur bei der Alters- und Invaliditätsversorgung seien Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen zulässig, nicht aber bei der Hinterbliebenenversorgung. Die Spätehenklausel führe zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, befand das BAG.