Kassenzuschuss bei künstlicher Befruchtung nur für Ehepaare

Kassenzuschuss bei künstlicher Befruchtung nur für Ehepaare
Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren nichtverheirateten Mitgliedern keinen Zuschuss für eine künstliche Befruchtung gewähren.

Das Gesetz sehe einen Zuschuss nur für Ehepaare vor. Darüber dürfe sich eine Krankenkasse nicht in ihrer Satzung hinwegsetzen, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 1 A 1/14 R)

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Im konkreten Fall wollte die in Berlin ansässige Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK VBU) ihren nichtverheirateten Mitgliedern mit unerfülltem Kinderwunsch einen Zuschuss für eine künstliche Befruchtung bezahlen. So sollten Paare in einer "auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft" einen 75-prozentigen Zuschuss für eine künstliche Befruchtung erhalten können.

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Die dafür notwendige Satzungsänderung genehmigte das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde jedoch nicht. Die Krankenkassen seien nicht befugt, in ihrer Satzung neue Leistungen einzuführen. Darum handele es sich hier aber, wenn entgegen dem Gesetzeswortlaut auch nichtverheiratete Paare einen Zuschuss für eine künstliche Befruchtung bekommen sollen. Der Gesetzgeber habe den Zuschuss extra auf Ehepaare beschränkt, da dies eine rechtlich verpflichtende Paarbeziehung darstelle. Das Kindeswohl sei dort besser gewährleistet.

Dem folgte auch das BSG. Die Krankenkasse dürfe zwar die Höhe des Zuschusses bestimmen, diesen jedoch nicht auf andere, nicht vom Gesetz vorgesehene Paare ausweiten. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Ehepaare einen Zuschuss erhalten, nichtverheiratete Paare aber nicht. "Das Gesetz durfte die Ehe als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft", heißt es in dem Urteil.