Welcher Schutz gilt für Palästinenser:innen?

Exodus der Vertriebenen Palästinenser  aus dem nördlichen Gazastreifen im September 2025
Abdel Kareem Hana/AP/dpa
Vertriebene Palästinenser:innen fliehen im September 2025 aus dem nördlichen Gazastreifen Richtung Süden. (Archivbild)
Europäischer Gerichtshof soll klären:
Welcher Schutz gilt für Palästinenser:innen?
Die Anerkennung staatenloser Palästinenser als Flüchtlinge ist rechtlich kompliziert. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof wendet sich deshalb an den Europäischen Gerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Europäischen Gerichtshof um Klärung der Kriterien für die Anerkennung staatenloser Palästinenser als Flüchtlinge gebeten.

Die Richter in Mannheim wollen einer Mitteilung vom Mittwoch zufolge wissen, ob es für den Flüchtlingsstatus ausreicht, wenn der Schutz durch das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weggefallen ist.

Die Anerkennung als Flüchtling wird verweigert, solange das UNRWA dem Betroffenen Schutz und Beistand gewährt. Ist das nicht mehr der Fall, wird die Flüchtlingseigenschaft ohne Prüfung einer individuellen Verfolgung zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof verweist auf aus seiner Sicht widersprüchliche frühere Urteile des Europäischen Gerichtshofs. In einer älteren Entscheidung habe der Europäische Gerichtshof gefordert, dass der UNRWA-Schutz sowohl beim Verlassen des Gebietes als auch bei der Gerichtsentscheidung entfallen sein müsse. Ein neueres Urteil scheine davon abzuweichen.

Verfahren vorerst ausgesetzt

Anlass ist der Fall eines staatenlosen Palästinensers, der 1985 in Syrien geboren wurde. Er war dort und später im Libanon beim UNRWA registriert. Ende 2019 beantragte er Asyl in Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Antrag ab, da er den Libanon freiwillig verlassen habe und dort nicht als Flüchtling gelte. Diese Entscheidung wurde von den Vorinstanzen bestätigt.

Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof möchte zudem geklärt haben, ob für die Beurteilung des Schutzes das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA, also Libanon, Syrien, Jordanien, Westjordanland und Gaza-Streifen, oder nur der letzte Aufenthaltsort des Asylbewerbers maßgeblich ist. Das Verfahren in Mannheim ist bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt.