Kündigung wegen Brotaufstrich-Klau unwirksam

Kündigung wegen Brotaufstrich-Klau unwirksam
In jüngster Zeit mehren sich Fälle, in denen Arbeitgeber einen Angestellten wegen vermeintlichen Diebstahl kündigen. Das Landesarbeitsgericht Hamme hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bäcker den Brotaufstrich geklaut haben sollte.

Das Brötchen hatte der Bäcker gekauft - den Aufstrich im Wert von vermutlich unter zehn Cent aber angeblich gestohlen: Die fristlose Kündigung des Mannes im westfälischen Bergkamen wegen dieses Vorfalls ist am Freitag auch in zweiter Instanz aufgehoben worden. Selbst wenn der 26-Jährige sein Brötchen nur aus Hunger mit dem Belag bestrichen hätte, wäre eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Bei dem Belag habe es sich um eine "äußerst geringwertige Sache" gehandelt. Ob es tatsächlich einen Diebstahl gab, konnte auch die zweite Instanz nicht aufklären.

Der Bäcker hatte vor genau einem Jahr am 18. September an seinem Arbeitsplatz ein gekauftes Brötchen mit einem sogenannten Hirtenfladen-Belag gegessen - um ihn abzuschmecken, wie er sagt. Sein Arbeitgeber, eine Bäckereikette mit knapp 350 Beschäftigten, warf ihm daraufhin Diebstahl vor und entließ ihn fristlos. Zu Unrecht, befand nun auch die zweite Instanz. Eine Revision wurde nicht zugelassen (Az. 13 Sa 640/09). Bereits im März war die Kette aus formalen Gründen vor dem Arbeitsgericht Dortmund unterlegen und musste den Bäcker und Betriebsrat weiterbeschäftigen. Der Prozess um den Mini-Diebstahl am Arbeitsplatz hatte seinerzeit bundesweit Aufsehen erregt.

Der 26-jährige Benjamin Lassak arbeitete nach dem ersten Urteil weiter bei der Kette. "Ich arbeite da gerne", sagte er in der Verhandlung. Der Arbeitgeber-Anwalt hatte zuvor erklärt, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei und man eine Trennung wünsche. Nach dem Urteil äußerte sich Lassak erleichtert und bekräftigte sein Vorhaben, weiter bei der Bäckerei-Kette zu arbeiten.

dpa