Schulpflicht auch für nur geduldete minderjährige Ausländer

Schulpflicht auch für nur geduldete minderjährige Ausländer
Minderjährige Ausländer ohne festen Aufenthaltstitel unterliegen in Berlin auch dann der Schulpflicht, wenn sie vorher noch keine Schule besucht haben und kurz vor der Volljährigkeit stehen.

Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. (VG 3 L 215.14)

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In dem Eilverfahren ging es um den Antrag eines 17-Jährigen, der nur über eine ausländerrechtliche Duldung verfügt. Er hatte mehrfach erfolglos versucht, in eine besondere Lerngruppe für ausländische Schüler einer Regelschule aufgenommen zu werden. Dies war aber von der zuständigen Schulverwaltung mehrfach abgelehnt worden.

Zur Begründung hatte die Senatsverwaltung für Bildung angeführt, die Schulpflicht sei bereits erfüllt und es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller die Jahrgangsstufe 10 vor Abschluss des 20. Lebensjahres beenden werde.

Das Verwaltungsgericht entschied nun, dass nach dem Berliner Schulgesetz ausländische Kinder und Jugendliche, die hier geduldet werden, ausdrücklich der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Die allgemeine Schulpflicht erstrecke sich insgesamt über zehn Schulbesuchsjahre und werde durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule erfüllt.

Da der Antragsteller zuvor noch keine Schule besucht habe, habe er die Schulpflicht noch nicht erfüllt. Sie bestehe auch weiter fort und sei auch nicht dadurch beendet worden, dass er die 10. Jahrgangsstufe vor Vollendung seines 20. Lebensjahres voraussichtlich nicht erfolgreich werde abschließen können. Das Recht auf Bildung und Erziehung sei nicht davon abhängig, ob ein jugendlicher Mensch voraussichtlich in einer gewissen Zeit einen konkreten Schulabschluss erreichen werde.