Richter billigen Altershöchstgrenzen bei Betriebsrentenanspruch

Richter billigen Altershöchstgrenzen bei Betriebsrentenanspruch
Wechseln Arbeitnehmer nach ihrem 50. Lebensjahr ihren Arbeitgeber, können sie bei der Betriebsrente leer ausgehen.

Sehen die Klauseln für die Zahlung einer Betriebsrente solch eine Höchstaltersgrenze vor, stellt dies keine unzulässige Altersdiskriminierung dar, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 3 AZR 356/12)Im entschiedenen Rechtsstreit hatte eine Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen geklagt. Sie hatte mit 51 Jahren den Arbeitgeber gewechselt. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass sie von der für die betriebliche Altersversorgung zuständigen Unterstützungskasse eine Betriebsrente erhalten könne. Genaueres regele der Leistungsplan dieser Kasse.

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Als die Frau mit 65 Jahren ihre Betriebsrente beantragte, wurde sie abgewiesen. Sie habe ihr Arbeitsverhältnis erst nach ihrem 50. Lebensjahr aufgenommen. Der Leistungsplan sehe jedoch vor, dass dann Anwartschaften auf Versorgungsleistungen nicht mehr erworben werden können. Außerdem müssten Arbeitnehmer eine zehnjährige Wartezeit erfüllen, um eine Betriebsrente erhalten zu können. Wartezeiten ab dem 60. Lebensjahr blieben dabei unberücksichtigt.

Die Klägerin hielt diese Bestimmungen für eine unzulässige Altersdiskriminierung und klagte. Das BAG entschied jedoch, dass hier keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters oder Geschlechts vorliege. Es sei zulässig, dass der Anspruch für eine Betriebsrente auf jene Arbeitnehmer beschränkt wird, die zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses jünger als 50 Jahre sind und eine Wartezeit von zehn Jahren vorweisen können.