Bundesgericht prüft Vorschriften der Diakonie zur Urlaubsabgeltung

Bundesgericht prüft Vorschriften der Diakonie zur Urlaubsabgeltung
Die Urlaubsregelungen bei einem der größten Arbeitgeber in Deutschland stehen auf dem Prüfstand: Am Dienstag will das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entscheiden, ob das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in den Bestimmungen für seine rund 453.000 Beschäftigten rechtmäßige Vorschriften zur Urlaubsabgeltung erlassen hat (AZ: 9 AZR 289/12).

Geklagt hat ein Rettungssanitäter aus Sachsen-Anhalt, der in einer diakonischen Einrichtung beschäftigt war. Der Mann war vom 22. August 2007 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Für insgesamt 59 nicht genommene Urlaubstage verlangte er eine finanzielle Entschädigung. Nach allgemeiner Rechtslage muss der Arbeitgeber den bestehenden Urlaubsanspruch finanziell abgelten, wenn ein Arbeitnehmer wegen langer Krankheit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht nehmen konnte.

Doch der diakonische Arbeitgeber lehnte den vollen Anspruch mit Verweis auf die kurzen Verfallsfristen in den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Diakonie ab. Diese sehen vor, dass bei Dienstunfähigkeit der Urlaub eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Urlaubsjahres genommen werden muss. Andernfalls ist er verfallen.

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Der Kläger hält die Vorschriften in den AVR für intransparent und damit für rechtlich unwirksam. Darin werde nicht geregelt, wann übergesetzliche Urlaubsansprüche verfallen. Hierzu gehören alle Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen pro Jahr hinausgehen.

Das BAG hatte in einem anderem Fall im August 2012 entschieden, dass die finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub wegen langer Krankheit erst nach 15 Monaten verfällt (AZ: 9 AZR 353/10). Dies gelte für den gesetzlichen Mindesturlaub. Eine anderslautende Vorschrift im Bundesurlaubsgesetz, die eine dreimonatige Verfallsfrist vorsieht, sei fehlerhaft.

Für den übergesetzlichen Urlaub gelte diese Frist auch, es sei denn, es wurden kürzere Verfallsfristen in Tarifverträgen oder in Arbeitsrichtlinien vereinbart. Die Vorschriften dazu müssen jedoch eindeutig und klar sein. Ob dies bei den AVR der Fall ist, ist nun strittig.