Schuldentilgung rechtfertigt keine Hartz-IV-Kürzung

Schuldentilgung rechtfertigt keine Hartz-IV-Kürzung
Die Erbschaft eines Hartz-IV-Beziehers führt nicht unbedingt zur Kürzung der Hilfeleistungen in voller Höhe, hat das Bundessozialgericht entschieden.

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Geben überschuldete Hartz-IV-Bezieher einen Teil des Erbes direkt an den Insolvenzverwalter weiter, darf das Jobcenter nicht das ganze Erbe als Einkommen werten und das Arbeitslosengeld II kürzen. Dies entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 14 AS 50/12 R)

Damit bekam ein arbeitsloses Ehepaar aus Neuss recht. Die Frau war überschuldet und hatte Privatinsolvenz angemeldet. Als ihr Vater starb, erbte sie 15.286 Euro. Die Hartz-IV-Bezieherin leitete die Hälfte des Betrages direkt an den Treuhänder zur Begleichung ihrer Schulden weiter. Dies sieht die Insolvenzordnung so vor, dann ist eine Restschuldbefreiung möglich.

Doch das Jobcenter machte dem Ehepaar einen Strich durch die Rechnung. Die Behörde wertete das gesamte Erbe, also auch den an den Treuhänder überwiesenen Teil, als Einkommen. Dies hatte zur Folge, dass die Hartz-IV-Leistungen gestrichen wurden.

Bundessozialgericht unterstützt Schuldentilgung

Das Ehepaar meinte, dass das Jobcenter nur die Hälfte des Erbes als Einkommen anrechnen dürfe. Laut Insolvenzordnung seien sie dazu verpflichtet gewesen, einen Teil des Erbes abzuführen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab dem Jobcenter recht. Das Paar hätte einfach das Erbe nicht annehmen dürfen.

Dem widersprach nun das BSG. Das Erbe sei zwar der Frau zugeflossen. Da sie es aber zur Hälfte an den Treuhänder überwiesen hat, habe ihr nur noch die andere Hälfte des Erbes "als bereite Mittel" zur Verfügung gestanden. Also sei nur dieser Teil als Einkommen zu berücksichtigen.

Bereits am 29. November 2012 hatte das BSG ähnlich entschieden. Hier hatten Hartz-IV-Bezieher eine Steuererstattung umgehend zur Schuldentilgung verwendet (AZ.: B 14 AS 33/12).