Evangelischer Kirchenrechtler wirft ver.di Konfrontationskurs vor

Evangelischer Kirchenrechtler wirft ver.di Konfrontationskurs vor
Die gegen das kirchliche Arbeitsrecht gerichtete Verfassungsbeschwerde der Gewerkschaft ver.di stößt in der evangelischen Kirche auf Kritik.

Beim Gang nach Karlsruhe handele es sich um eine Verzweiflungstat, sagte der Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Hans Michael Heinig, am Montag dem Evangelischen Pressedienst (epd). Am Wochenende war bekanntgeworden, dass die Gewerkschaft von den Verfassungsrichtern ein Grundsatzurteil (AZ: 1 AZR 179/11) des Bundesarbeitsgerichtes prüfen lassen will, das den kirchlichen Sonderweg im Arbeitsrecht bestätigt hatte.

Gemessen an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Beschwerde "offensichtlich unzulässig", argumentierte der Staatsrechtler Heinig: "In solchen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht schon eine Missbrauchsgebühr verhängt."

Die Gewerkschaft verfolge weiter eine Strategie "maximaler Konfrontation", kritisierte der Jurist. Damit würden diejenigen beschädigt, die in Kirche und Diakonie auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes nach politischen Kompromissen suchten.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Forderung von ver.di und der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, auch in kirchlichen Einrichtungen wie Diakonie und Caritas streiken zu dürfen. Das sei durch die im Grundgesetz festgelegte sogenannte Koalitionsfreiheit gewährleistet. Die Kirchen bestehen dagegen auf ihr ebenfalls im Grundgesetz verankertes kirchliches Selbstbestimmungsrecht. Danach können sie die kirchlichen Arbeitsverhältnisse selbst auf dem sogenannten Dritten Weg regeln. Kirchliche Einrichtungen und ihre Beschäftigten bilden danach eine Dienstgemeinschaft im christlichen Auftrag. Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks und Aussperrung sind dabei ausgeschlossen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte im November in zwei Urteilen entschieden, dass kirchlich Beschäftigten das Streiken nicht generell verboten werden darf. Zugleich betonte das Gericht, dass die Kirchen ihr im Grundgesetz geschütztes Selbstbestimmungsrecht geltend machen und damit auch ihre Arbeitsbedingungen selbst regeln können.