Ohne Gespräch keine Eingliederungsvereinbarung bei Hartz IV

Ohne Gespräch keine Eingliederungsvereinbarung bei Hartz IV
Jobcenter können nach einem Gerichtsurteil keine Eingliederungsvereinbarungen mit Langzeitarbeitslosen schließen, ohne vorher persönlich mit ihnen gesprochen zu haben. Sollen Hartz-IV-Bezieher ein solches Papier unterschreiben, ist ein klärendes Gespräch unverzichtbar, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 14 AS 195/11 R)

In dem Rechtsstreit hatte sich ein Agrarwissenschaftler gegen einen Bescheid des Jobcenters Landkreis Sigmaringen gewehrt. Die Behörde hatte dem Hartz-IV-Empfänger im Februar 2008 eine vorformulierte Eingliederungsvereinbarung zum Unterschreiben vorgelegt. Darin wurde aufgeführt, welche Schritte er in den nächsten zehn Monaten zu unternehmen hat, um einen neuen Job zu finden.

Als der Arbeitslose die Vereinbarung nicht unterschrieb, verpflichtete ihn das Jobcenter per Bescheid zu den vorgeschlagenen Eingliederungsmaßnahmen. Der Jobsuchende hielt den Verwaltungsakt jedoch rechtswidrig. Das Jobcenter habe nicht umfassend geklärt, welche Stärken und Schwächen er als Arbeitsuchender habe. Außerdem seien die Vorgaben zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt viel zu ungenau beschrieben worden.

Das BSG urteilte nun, der Bescheid der Behörde sei rechtswidrig - jedoch nur, weil der Bescheid zehn Monate gelten sollte. Nach den Vorschriften seien lediglich sechs Monate erlaubt. Das Gericht legte indes nicht genau fest, wie konkret eine Eingliederungsvereinbarung sein muss.

Die Kasseler Richter schoben allerdings der oft geübten Praxis vieler Jobcenter einen Riegel vor, Arbeitslose sehr schnell per Verwaltungsakt zu Eingliederungsmaßnahmen zu verpflichten. Ein solcher Bescheid sei nur möglich, wenn der Arbeitslose die Eingliederungsvereinbarung auch konkret abgelehnt hat.