Missbrauchsopfer haben trotz Verjährung Anspruch auf Schmerzensgeld

Missbrauchsopfer haben trotz Verjährung Anspruch auf Schmerzensgeld
Opfer sexueller Gewalt können auch nach Ablauf der Verjährungsfrist Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen.

Das geht aus einem noch unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs hervor, wie die "Neue Osnabrücker Zeitung" (Mittwoch) berichtete. Die Karlsruher Richter bestätigten demnach in letzter Instanz eine Entscheidung des Osnabrücker Landgerichts, das 2011 einen Kinderschänder zur Zahlung von 7.500 Euro Schmerzensgeld verurteilt hatte. (AZ: VI ZR 217/11). Der Mann hatte sich laut dem Zeitungsbericht zwischen 1985 und 1990 mehrfach an einem mittlerweile 36-Jährigen vergangen. Das Opfer habe zunächst die Taten verdrängt. Erst als er sich wieder erinnert habe, habe er eine zivilrechtliche Klage auf Schmerzensgeld erhoben.

Wie die "Neue Osnabrücker Zeitung" weiter meldete, wies der Bundesgerichtshof nun die Revision gegen das Urteil der Osnabrücker Richter zurück. Das Opfer habe "das schädigende Ereignis bis April 2005 aufgrund einer psychischen Traumatisierung verdrängt und deswegen keine Erinnerung mehr daran gehabt", zitiert das Blatt aus dem Urteil. Entsprechend habe keine Möglichkeit bestanden, eine Schadensersatzklage innerhalb der Verjährungsfrist anzustreben. Diese beträgt bei Zivilklagen drei Jahre.

Erinnerung nach 15 Jahren

Im konkreten Fall habe sich das Opfer erst nach 15 Jahren wieder an die Taten erinnert, hieß es. Nachdem seine Schwester ihm offenbart habe, dass sie von einem Nachbarn missbrauch worden sei, seien die Erinnerungen an den eigenen Missbrauch zurückgekehrt. Strafrechtlich müsse der Täter keine Konsequenzen mehr fürchten. Im Strafrecht gelte die Tat dauerhaft als verjährt.