Menschenrechtsverstöße in osteuropäischen Ländern am häufigsten

Menschenrechtsverstöße in osteuropäischen Ländern am häufigsten
Russland, die Türkei, Rumänien und die Ukraine verstoßen in Europa am häufigsten gegen Menschenrechte.

Das geht aus einer am Donnerstag in Straßburg veröffentlichten Bilanz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor. So wurde Russland 122 Mal wegen Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verurteilt. Bei der Türkei waren es 117, bei Rumänien 70 und bei der Ukraine 69 Entscheidungen, die oft mit Schadenersatzzahlungen an die Opfer verbunden sind.

Deutschland wurde elfmal verurteilt. Darunter war ein Fall, in dem deutsche Gerichte die Klage eines Mannes auf passive Sterbehilfe für seine todkranke Frau nicht inhaltlich geprüft haben (AZ: 497/09). Der Kläger erhielt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro sowie 27.000 Euro für die Verfahrenskosten zugesprochen. Insgesamt kamen aus Deutschland 2.013 Beschwerden, der überwiegende Teil wurde jedoch als unzulässig eingestuft.

Wenn Rechtsmittel im eigenen Staat ausgeschöpft sind

Menschenrechtsverletzungen in Russland betreffen dagegen vor allem die inhumane oder erniedrigende Behandlung von Häftlingen, das Verwehren eines fairen Gerichtsverfahrens oder zu lange Gerichtsverfahren.

Dennoch blickt Gerichtspräsident Dean Spielmann optimistisch in die Zukunft. Erstmals in der Geschichte des Menschenrechtsgerichtshofs seien die noch anhängigen Fallzahlen rückläufig. Waren Anfang 2012 noch rund 150.000 Beschwerden anhängig, sind dies jetzt noch 128.000. Den Grund hierfür sieht Spielmann in der effizienten Bearbeitung der Fälle. So würden vermehrt Einzelrichter über eine Beschwerde entscheiden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist für die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention zuständig. 47 Mitgliedstaaten des Europarates haben die Konvention mit all ihren Rechten und Pflichten unterzeichnet. Jeder persönlich betroffene Bürger, aber auch juristische Personen oder nichtstaatliche Organisationen können sich beschweren. Zulässig sind Beschwerden allerdings nur, wenn sämtliche Rechtsmittel im jeweiligen Staat ausgeschöpft wurden.