"Berliner Morgenpost" will gegen Redaktionsdurchsuchung klagen

"Berliner Morgenpost" will gegen Redaktionsdurchsuchung klagen
Die "Berliner Morgenpost" will sich gegen die Durchsuchung ihrer Redaktion juristisch wehren. Die Durchsuchung am Donnerstag sei grob unverhältnismäßig und rechtswidrig, schrieb Chefredakteur Carsten Erdmann in der Freitagsausgabe der Zeitung. Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen einen der Redakteure weise die Redaktion klar zurück.

Am Donnerstag hatte die Staatsanwaltschaft Berlin den Arbeitsplatz eines Reporters in der Redaktion durchsucht. Gegen den Journalisten wird ermittelt, weil er einen Beamten für die Weitergabe von Informationen aus einem Ermittlungsverfahren bestochen haben soll. Der Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft, Martin Steltner, bestätigte auf epd-Anfrage, dass am Donnerstag neben dem Arbeitsplatz des Reporters auch dessen Privatwohnung durchsucht worden sei. Dabei habe die Staatsanwaltschaft unter anderem Computer beschlagnahmt.

Chefredakteur Erdmann teilte am Freitag mit, die "Berliner Morgenpost" habe der Durchsuchung widersprochen und werde Rechtsmittel einlegen. "Die Pressefreiheit und das Redaktionsgeheimnis sind grundrechtlich geschützt", sagte Erdmann. Alexander Fritsch vom Deutschen Journalisten-Verband (DJV) sagte dem "Tagesspiegel" (Freitagsausgabe), Quellenschutz sei "ein so hohes Gut, dass man auch wegen eines solchen Verdachts keine Redaktion durchsuchen sollte".

Redaktionsräume genießen durch die verfassungsrechtlich verankerte Pressefreiheit einen besonderen Schutz. Erst im März hatte der Bundestag einem Gesetzentwurf zur Stärkung der Pressefreiheit zugestimmt, um das sogenannte Cicero-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 umzusetzen. Damit sollen Medienschaffende auch besser vor Beschlagnahmungen geschützt werden. Voraussetzung dafür soll künftig ein "dringender", nicht mehr nur ein "einfacher" Tatverdacht sein.

Das Verfassungsgericht hatte damals die Durchsuchung der Redaktion des Magazins "Cicero" im Jahr 2005 wegen der Veröffentlichung geheimer Informationen des Bundeskriminalamts (BKA) für verfassungswidrig erklärt. Die Karlsruher Richter hatten geurteilt, die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses durch Journalisten reiche nicht aus, um einen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.