Grundstücksbesitzer kann Jagd auf seinem Boden verbieten

Grundstücksbesitzer kann Jagd auf seinem Boden verbieten
Grundstücksbesitzer sind nicht verpflichtet, die Jagd auf ihren Ländereien zu dulden. Das hat am Dienstag die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg entschieden.

Der Besitzer zweier Grundstücke in Rheinland-Pfalz hatte geklagt, weil er gezwungen wurde, Jagd auf seinem Land zuzulassen. Er hatte sich über Regelungen im Bundesjagdgesetz beschwert: Gemäß diesen ist er als Eigentümer eines größeren Geländes automatisch Mitglied im örtlichen Jagdverband und muss Jäger auf seinem Grund und Boden hinnehmen.

Er könne die Jagd nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, hatte der Mann argumentiert. Der Straßburger Gerichtshof gab ihm nun Recht. Die Auflage sei "eine unverhältnismäßige Belastung" für den Grundstücksbesitzer, erklärten die Richter und stellten einen Verstoß gegen das Recht auf Schutz des Eigentums fest. Damit folgte der Gerichtshof zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen.

Anfang 2011 hatte eine einfache Kammer des Menschenrechtsgerichts noch zu Ungunsten des Mannes entschieden. Nun erhält der Kläger 5.000 Euro Entschädigung. Die deutsche Regierung muss zudem "angemessen" auf das Urteil reagieren. Sie ist an alle Straßburger Richtersprüche gebunden.