Die Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Kirsten Fehrs, hat die Abgrenzung der Protestant:innen zur AfD noch deutlicher als in der Vergangenheit gemacht: Wahlerfolge änderten nichts an der Unvereinbarkeit von Menschenfeindlichkeit mit dem Evangelium, sagte sie zum Auftakt der EKD-Synodentagung in Würzburg. Völkisches Denken sei mit dem christlichen Glauben nicht vereinbar. Auch wenn Fehrs das Aussprechen des Parteikürzels wieder vermied: Es war eine Kampfansage an die vielen Bundesländern als rechtsextrem eingestufte Partei.
Zugleich weiß die Kirche: Auch in ihren Reihen gibt es nicht nur Wähler:innen der AfD, sondern auch Mandatsträger:innen und Engagierte, die offen Positionen der AfD gutheißen. Wenn sich die EKD bei ihrer diesjährigen Synodentagung im Schwerpunkt mit dem Thema Demokratie beschäftigt, geht es also nicht nur darum, wie sich die Kirche selbst für Zusammenhalt, Pluralität und Rechtsstaat engagieren kann, sondern auch, wie sie selbst mit AfD-Sympathisant:innen umgeht, die haupt- oder ehrenamtlich für die Kirche tätig sind.
Klare Haltung in klare rechtliche Regelungen zu gießen, ist dabei nicht einfach, wie das kurz vor der Tagung von der EKD veröffentlichte Papier "Extremistisches politisches Engagement und kirchliche Ämter" zeigt.
Unterwanderung von Kirchenvorständen
Eine Expertengruppe um den Kirchenrechtler Hans Michael Heinig und den Theologen Reiner Anselm setzt sich darin mit der Frage auseinander, ob das kirchliche Beamtenrecht, das Arbeitsrecht und Regelungen für die Wahl der ehrenamtlichen Gemeindeleitungen ausreichende Antworten geben. Es gehe um die Frage, ob jemand weiterhin glaubwürdig im Auftrag der Kirche agieren könne, sagte Heinig dem epd.
Das Papier warnt auch vor einer darüber hinausgehenden Gefahr: Auch wenn es aktuell keine "signifikante völkisch-kirchliche Bewegung" gebe, verfolgten rechtsextremistische Gruppen gerade in Ostdeutschland "eine Strategie, ein ihnen gewogenes gesellschaftliches Vorfeld zu schaffen und dazu zivilgesellschaftliche Organisationen zu kapern". Konkret warnt das Papier vor einem gezielten Unterwandern kirchlicher Jugendarbeit und von Kirchenvorständen.
Die Empfehlungen der Orientierungshilfe sind vorläufig. Im Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenrecht sehen die Fachleute "im Prinzip hinreichende gesetzliche Handlungsspielräume", um politischem Extremismus in kirchlichen Ämtern zu begegnen. Beim Arbeitsrecht, das für Angestellte kirchlicher und diakonischer Einrichtungen gilt, benennt das Papier Schwierigkeiten für die Sanktionierung politischen Engagements, das außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Hier zeigt es als möglichen Weg eine Ergänzung im kirchlichen Arbeitsrecht auf, die Loyalität zum Arbeitgeber nicht nur etwa an der Kirchenmitgliedschaft, sondern auch an der Akzeptanz grundlegender Werte wie der Achtung der Menschenwürde misst.
Landeskirchen bei Ehrenämtern herausgefordert
Am meisten gerungen wird in den Landeskirchen derweil um den Umgang mit AfD-Sympathisant:innen in Ehrenämtern, insbesondere in Kirchenvorständen, in die Personen immerhin gewählt wurden und daher eine besondere demokratische Legitimation haben. Nahezu jede der 20 Gliedkirchen ringt mit der Frage. Viele, längst aber nicht alle, haben auch Regelungen verabschiedet.
Manche davon verweisen eher allgemein darauf, dass sich menschenverachtende Positionen oder solche, die Menschen Gleichheit und Würde absprechen, nicht mit kirchlichen Ämtern vereinbar sind. Andere verweisen konkret auf "Vereinigungen" oder "Organisationen", die für solche Positionen stehen, manche wie die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe auch auf entsprechende "Parteien". Beim Namen wird die AfD in keiner Regelung genannt, auch wenn die in der Regel gemeint sein dürfte.
Ziel dieser Regelungen sollte sein, die Integrität kirchlicher Ämter zu schützen, betont das EKD-Papier. Fehrs formulierte es so: Wer öffentlich menschenverachtende Haltungen vertrete, könne nicht glaubwürdig für die Kirche sprechen oder sie in Ämtern oder Funktionen repräsentieren. Um die Wahlentscheidung, das stellen viele Landeskirchen klar, geht es nicht. Das kirchliche Recht dürfe nicht "zum Instrument einer reinen Gesinnungskontrolle" werden, heißt es dazu im EKD-Papier.
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