Gericht: Fußschmerzen nach Dienstmarsch kein Dienstunfall

Gericht: Fußschmerzen nach Dienstmarsch kein Dienstunfall
Schmerzen im Fußgelenk nach Gepäckmarsch: Ein angehender Geoinformationstechniker der Bundeswehr sah hierin einen Dienstunfall. Das Gericht sah dies anders. Die Vorschädigungen der Füße hätten auch zu anderer Gelegenheit Schmerzen ausgelöst.

Aachen (epd). Schmerzen im Fuß nach einem längeren Gepäckmarsch im Rahmen der Bundeswehrausbildung sind nicht automatisch ein Dienstunfall. Das Verwaltungsgericht Aachen gab der Bundeswehr als Dienstherrin recht und wies am Montag die Klage eines angehenden Geoinformationstechnikers auf Anerkennung als Dienstunfall ab. Wie das Gericht erklärte, fehlten für eine Anerkennung als Dienstunfall die Belege dafür, dass die diagnostizierte Metatarsalgie im Fuß allein durch den Pflichtmarsch verursacht wurde. Vielmehr seien die diagnostizierte Fußschmerzen durch Vorschädigungen der Füße verursacht worden. (AZ: 1 K 2337/25)

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht NRW entscheidet. Der 1974 geborene Bedienstete der Bundeswehr leidet nach Gerichtsangaben an verschiedenen ärztlich diagnostizierten Erkrankungen seiner Füße. Im Juli 2024 nahm er im Rahmen der Ausbildung zum Geoinformationstechniker an einem Marsch über zwölf Kilometer mit 15 Kilogramm Gepäck teil. Zum Ende des Marsches verspürte er Schmerzen am rechten Fußgelenk. Ein Orthopäde diagnostizierte eine Metatarsalgie, ein Sammelbegriff für Schmerzen in den Füßen beziehungsweise beim Gehen.

Keine Anerkennung als Dienstunfall

Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Bundeswehr recht und wies die Klage des Mannes ab. Für die Anerkennung als Dienstunfall fehle es an der „notwendigen Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden“, erklärte das Gericht. Die diagnostizierte Metatarsalgie sei durch die bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht worden und „bei Gelegenheit des Marsches“ beim Kläger aufgetreten.