Karlsruhe (epd). Die Sozialhilfe kann von pflegebedürftigen und inzwischen mittellosen Menschen gezahlte Geldgeschenke in der Regel nur innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist von dem Beschenkten zurückfordern. Maßgeblich für den Beginn der Frist sei grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts der Notlage, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (AZ: X ZR 71/25). Die Verjährung trete aber nicht ein, wenn der Beschenkte zugleich Betreuer des Schenkers sei. Bei verschenkten Grundstücken gelte zudem eine zehnjährige Verjährungsfrist.
Im konkreten Fall kam der Kreis Bergstraße als Sozialhilfeträger für die ab Oktober 2018 angefallenen Pflegeheimkosten einer mittellosen pflegebedürftigen Frau auf. Bis zu ihrem Tod im Dezember 2020 übernahm die Sozialhilfe 19.521 Euro an Heimkosten. Doch dann erfuhr der Kreis, dass die Frau noch im Jahr 2016 ihrer Tochter über 50.000 Euro geschenkt hatte. Die Behörde klagte 2022 auf Rückabwicklung der Schenkung.
Verjährungsfrist früher deutlich länger
Doch darauf habe sie keinen Anspruch, urteilte der BGH. Denn der Anspruch auf Rückabwicklung des Geldgeschenks sei mittlerweile verjährt. Der Gesetzgeber habe die bis 31. Dezember 2001 geltende 30-jährige Verjährungsfrist nun auf drei Jahre verkürzt. Für den Beginn der Verjährungsfrist komme es maßgeblich ab Kenntnis des Schenkers von seiner Notlage an. Hier habe die Schenkerin ab dem 1. Oktober 2018 von ihrer Notlage gewusst, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres angefangen hat, zu laufen.
Der Sozialhilfeträger habe aber erst im Jahr 2022 Klage auf Rückabwicklung der Schenkung eingereicht und damit die dreijährige Verjährungsfrist verpasst, so der BGH. Dass Schenkerin und Beschenkte missbräuchlich die Schenkung verschweigen könnten, ließ das Gericht nicht gelten.



