Nürnberg (epd). Arbeitsagenturen können Sanktionen gegen Grundsicherungsempfänger verhängen, wenn diese „stark ungepflegt“ zu Vorstellungsgesprächen erscheinen. Eine bestehende interne Weisung sei Anfang Juli durch orientierende Beispiele für Sachbearbeiter ergänzt worden, sagte die Pressesprecherin der Bundesagentur für Arbeit, Anja Knoblich, am Freitag dem Evangelischen Pressedienst (epd) und bestätigte damit eine entsprechende Berichterstattung der Funke-Mediengruppe.
In der ergänzten Weisung heißt es, eine Pflichtverletzung der Leistungsbeziehenden liege dann vor, wenn sie durch negatives Verhalten ein Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindern: „Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn leistungsberechtigte Personen stark ungepflegt oder alkoholisiert zum Bewerbungsgespräch erscheinen und der Arbeitgeber sie deshalb vom weiteren Verfahren ausschließt.“
Kritik des VdK
Die Beurteilung des Auftretens als stark ungepflegt sei Ermessenssache des jeweiligen Sachbearbeiters oder der Sachbearbeiterin, erklärte Knoblich. Leistungsminderungen seien aber immer letztes Mittel und mit Vorgaben verbunden. So sei jeder Einzelfall zu prüfen und die Betroffenen anzuhören. Vor einer Leistungsminderung erfolge zudem immer eine Prüfung, ob besondere Härten vorliegen. Zudem stehe sanktionierten Leistungsempfängern der Sozialrechtsweg in der Regel kostenfrei offen. Vor der Verhängung von Sanktionen solle auf jeden Fall das Gespräch mit den Betreffenden gesucht werden.
In den Funke-Medien hatte die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Verena Bentele, die Weisung kritisiert. Begriffe wie „negatives Verhalten“ seien unscharf, erklärte Bentele: „Diese fehlende Klarheit schafft Rechtsunsicherheit, sowohl für die Mitarbeitenden der Jobcenter als auch für die Leistungsbeziehenden, und öffnet Willkür Tür und Tor.“




