Gericht: Kasse muss Hubschraubertransport im Ausland nicht bezahlen

Gericht: Kasse muss Hubschraubertransport im Ausland nicht bezahlen
Wer im Urlaub in Österreich einen Unfall in den Bergen hat, kann nicht davon ausgehen, dass die Krankenkasse den Transport ins Krankenhaus mit einem Hubschrauber übernimmt. Das zeigt ein Urteil des Landesoszialgerichts Hessen.

Darmstadt (epd). Eine Krankenkasse muss ihren Versicherten die Kosten für einen Hubschrauberflug nicht erstatten, die in Österreich für den Transport zwischen Unfallort und Krankenhaus entstanden sind. Dieses Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hat das Gericht am Mittwoch in Darmstadt bekannt gegeben. Eine entsprechende Klage gegen eine Krankenkasse hatte zuvor auch das Sozialgericht negativ entschieden (Az: L 8 KR 213/23).

Eine an Osteoporose leidende Klägerin hatte laut Mitteilung des Gerichts im Urlaub in Österreich versucht, ein Fahrzeug anzuschieben und brach sich dabei einen Lendenwirbel. Nachdem ein Rettungswagen mit Arzt eingetroffen war, wurde ein Hubschrauber angefordert, der die Klägerin in ein Krankenhaus brachte. Aus der Klinik wurde sie am nächsten Tag entlassen. Die Kosten für den Einsatz des Rettungshubschraubers beliefen sich auf rund 6.200 Euro, die sich die Klägerin von ihrer gesetzlichen Krankenkasse erstatten lassen wollte. Der Flug sei medizinisch notwendig gewesen, da sie bei einem Rettungswagentransport in unwegsamem Gelände eine Querschnittslähmung riskiert hätte.

Transportkosten nach Unfall in Bergen werden in Österreich nicht ersetzt

Dem widersprach das Gericht. Ein Anspruch auf Erstattung bestehe innerhalb der Europäischen Union nur dann, wenn das Recht des Aufenthaltsstaates, in diesem Fall Österreich, einen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen vorsehe oder wenn die Voraussetzungen dazu nach deutschem Recht erfüllt seien. Beides sei nicht der Fall, begründete das Landessozialgericht sein Urteil.

Nach österreichischem Recht würden die Kosten für Rettung und die Beförderung ins Tal bei touristischen oder sportlichen Unfällen nicht ersetzt. Nur bei lebensbedrohlichen Verletzungen bestünde ein Anspruch auf eine meist geringe Pauschale, die laut Gutachten jedoch nicht vorgelegen habe. Zudem wäre nach medizinischem Gutachten ein Transport mit einem Rettungswagen ausreichend gewesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig