Urteil: Arbeitgeber kann nicht auf Einwurfeinschreiben vertrauen

Urteil: Arbeitgeber kann nicht auf Einwurfeinschreiben vertrauen
Ein Einwurfeinschreiben reicht unter Umständen nicht aus, wenn ein Arbeitgeber sicher einen Beschäftigten erreichen will.

Erfurt (epd). Ein Arbeitgeber kann mit einem Einwurfeinschreiben nicht ohne Weiteres den Zugang des Briefes an einen Beschäftigten beweisen. Denn hat der Postzusteller das Schreiben vor dem Einwurf in den Briefkasten lediglich eingescannt und dann einen Auslieferungsbeleg erstellt, sei auf diese Weise noch nicht der tatsächliche Zugang des Briefes „in den Machtbereich des Empfängers“, nämlich den Briefkasten, nachgewiesen, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Die Erfurter Richter erklärten damit die Kündigung eines Arbeitnehmers für unwirksam. (AZ: 2 AZR 184/25)

Der in Hamburg lebende Kläger war in den Jahren 2020 bis 2023 mehrfach jeweils länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Gesetzlich ist dann ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement vorgesehen. In diesem Verfahren soll der Arbeitgeber prüfen, ob die häufige Arbeitsunfähigkeit und eine mögliche Kündigung durch betriebliche Maßnahmen wie eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes vermieden werden kann.

Streit wegen Eingliederungsmanagements

Der Kläger hatte bereits an einem Eingliederungsmanagement teilgenommen. Wegen erneuter längerer Arbeitsunfähigkeit versandte der Arbeitgeber an ihn ein Einwurfeinschreiben, in dem der Mann noch einmal zu einem Eingliederungsmanagement aufgerufen wurde. Doch auf das Schreiben reagierte der Arbeitnehmer nicht. Daraufhin wurde ihm wegen häufiger Fehlzeiten gekündigt.

Sowohl das Landesarbeitsgericht Hamburg als nun auch das Bundesarbeitsgericht erklärten die Kündigung für unwirksam und sozial nicht gerechtfertigt. Bei häufigen längeren Fehlzeiten müsse ein Arbeitgeber ein Eingliederungsmanagement durchführen und das auch noch einmal wiederholen.

Im konkreten Falle habe der Arbeitgeber aber nicht bewiesen, dass das Einwurfeinschreiben mit der Aufforderung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement dem Kläger auch tatsächlich zugegangen ist. Nur dann wäre dem Beschäftigten aber vorzuwerfen, nicht auf das Schreiben reagiert zu haben.