EuGH stärkt Ansprüche von Asylbewerbern kurz vor Geas-Start

EuGH stärkt Ansprüche von Asylbewerbern kurz vor Geas-Start
Wenige Tage vor Inkrafttreten der Europäischen Asylreform hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Asylbewerbern auch bei einer geplanten Überstellung in einen anderen EU-Staat ein angemessener Lebensstandard garantiert werden muss.

Luxemburg, Brüssel (epd). Leistungskürzungen für Asylbewerber, die nach den Dublin-Regeln in einen anderen EU-Staat überstellt werden sollen, verstoßen gegen EU-Recht. Auch ihnen müsse ein angemessener Lebensstandard garantiert werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Kleidung gehöre ebenso wie Unterkunft, Verpflegung und Körperpflege zu den „elementarsten Bedürfnissen“, erklärten die Richter. Geldleistungen für den täglichen Bedarf seien notwendig, um ein Mindestmaß an Selbstbestimmung und gesellschaftlicher Teilhabe zu gewährleisten. (AZ: C-621/24)

Geklagt hatte ein afghanischer Asylbewerber, dessen Antrag in Deutschland als unzulässig abgelehnt worden war, weil nach den Dublin-Regeln Rumänien für sein Asylverfahren zuständig war. Der Landkreis Schweinfurt kürzte ihm daraufhin 2022 Leistungen für Kleidung, Haushaltsprodukte und den persönlichen Bedarf.

Ab dem 12. Juni gelten neue Regeln

Der EuGH stellte klar, dass die derzeit geltende EU-Aufnahmerichtlinie Mitgliedstaaten verpflichtet, einen „angemessenen Lebensstandard“ sicherzustellen, der auch die physische und psychische Gesundheit von Asylbewerbern schützt. Leistungen dürften daher nicht allein deshalb gestrichen werden, weil eine Überstellung in einen anderen EU-Staat angeordnet wurde.

Die deutsche Regelung, um die es in dem Verfahren ging, wurde 2024 sogar noch verschärft. Seither können Leistungen für bestimmte ausreisepflichtige Asylbewerber nach Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Staates vollständig gestrichen werden.

Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie wird allerdings bereits am 12. Juni durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Geas) abgelöst. Die neuen EU-Regeln erlauben Leistungseinschränkungen ausdrücklich, wenn sich Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten als dem für ihr Verfahren zuständigen. Allerdings muss auch nach den neuen Vorschriften weiterhin ein Mindeststandard im Einklang mit dem EU-Recht und den Grundrechten gewährleistet bleiben.